← Deutschland

§ 2 PBKG Landesnorm Schleswig-Holstein - Mitgliedschaft Gesetz über die Kammer und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe in der Pflege (Pflegeb

Gesetz über die Kammer und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe in der Pflege (Pflegeberufekammergesetz - PBKG) Vom 16. Juli 2015 * § 2 Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Pflegeberufekammer sin

d alle Personen, die

  1. im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sind oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung führen dürfen und
  2. einen dieser Berufe in Schleswig-Holstein ausüben; die Ausübung des Berufes umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder lediglich mitverwendet werden.

(2)Berufsangehörigen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, die ihren Beruf nicht, nicht mehr oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausüben, steht der freiwillige Beitritt offen.
(3)Ebenso können in Schleswig-Holstein tätige Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten oder Personen, die eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben, der Pflegeberufekammer freiwillig beitreten.
(4)Der Pflegeberufekammer freiwillig beitreten können auch Personen, die sich in Schleswig-Holstein in der Ausbildung nach
  1. der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom
  2. November 2002 (BGBl. I S. 4418), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom
  3. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515),
  4. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom
  5. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom
  6. August 2013 (BGBl. I S. 3005),
  7. der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Altenpflegehilfe vom
  8. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 355) oder
  9. der Landesverordnung über die Berufsfachschule (BFSVO) vom
  10. Juli 2013 (NBl. MBW Schl.-H. 2013 S. 213), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  11. Juni 2014 (NBl. MBW Schl.-H. S. 196), befinden.
(5)Die Pflegeberufekammer kann in der Hauptsatzung ( § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) regeln, dass weiteren Personen der freiwillige Beitritt zur Mitgliedschaft offen steht.
(6)Berufsangehörige nach Absatz 1 Nummer 1, die als Staatsangehörige
  1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat),
  2. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat),
  3. eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat), oder
  4. eines anderen Staates (Drittstaat) in Schleswig-Holstein im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs ihren Beruf ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung im Sinne des Rechts der Europäischen Union zu haben, gehören der Pflegeberufekammer nicht an, solange sie in einem der vorgenannten Staaten beruflich niedergelassen sind. Auf sie ist § 11 anzuwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 PBKG, vom 23.06.2020, gültig ab 01.01.2020 bis 11.12.2021 § 2 PBKG, vom 16.07.2015, gültig ab 31.07.2015 bis 30.06.2016 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege vom
  5. Juli 2015 (GVOBl. S. 206) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2015, 206 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003346NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PflBerG_SH_!_2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.