← Deutschland

§ 3 PBKG Landesnorm Schleswig-Holstein - Aufgaben Gesetz über die Kammer und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe in der Pflege (Pflegeberufek

Gesetz über die Kammer und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe in der Pflege (Pflegeberufekammergesetz - PBKG) Vom 16. Juli 2015 * § 3 Aufgaben (1) Die Pflegeberufekammer wirkt bei den Aufgab

en des öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesens mit und nimmt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben die beruflichen und sozialen Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit wahr. Insbesondere

  1. wirkt die Pflegeberufekammer an der Erhaltung eines sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Berufsstandes mit, auch durch Förderung der beruflichen Fortbildung und der Qualitätssicherung im Gesundheits- und Pflegewesen,
  2. unterstützt die Pflegeberufekammer den öffentlichen Gesundheitsdienst und das Pflegewesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, nimmt zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung, unterbreitet Vorschläge für alle den Berufsstand und die Berufsausübung betreffenden Fragen und erstattet Gutachten,
  3. regelt die Pflegeberufekammer die Berufspflichten der Kammermitglieder unter Beachtung der §§ 29 und 30 in einer Berufsordnung ( § 31 ) und überwacht deren Einhaltung,
  4. regelt die Pflegeberufekammer die Weiterbildung der Kammermitglieder in einer Weiterbildungsordnung ( § 39 ) und bietet Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen im Rahmen der Anerkennung ausländischer Weiterbildungsnachweise an,
  5. nimmt die Pflegeberufekammer im Gesamtinteresse die beruflichen Belange aller Kammermitglieder wahr und setzt sich für eine langfristige Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege und damit auch der Pflegesituation aller Bürgerinnen und Bürger ein,
  6. wirkt die Pflegeberufekammer auf ein kollegiales Verhältnis der Kammermitglieder untereinander sowie zu Dritten hin und setzt sich für eine Kooperation mit Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe ein,
  7. stellt die Pflegeberufekammer ihren Kammermitgliedern Berufsausweise und sonstige Bescheinigungen aus. Ausschließliche Zuständigkeiten anderer Stellen bleiben unberührt.

(2)Vorbehaltlich des Satzes 2 nimmt die Pflegeberufekammer ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr; Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt. Bei der Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nimmt die Pflegeberufekammer die Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(3)Die Aufsichtsbehörde kann der Pflegeberufekammer mit deren Zustimmung durch Verordnung weitere Aufgaben als eigene Angelegenheiten oder zur Erfüllung nach Weisung übertragen, die den in Absatz 1 genannten Aufgaben ihrem Wesen nach entsprechen. In der Verordnung ist zu bestimmen, wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt.
(4)Zur Durchführung der Aufgaben der Pflegeberufekammer erlässt der Vorstand die erforderlichen Verwaltungsakte.
(5)Im Rahmen ihrer Aufgaben kann sich die Pflegeberufekammer an Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts beteiligen, in solchen mitwirken oder solche bilden. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 PBKG, vom 16.07.2015, gültig ab 01.07.2016 bis 11.12.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege vom 16. Juli 2015 (GVOBl. S. 206) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2015, 206 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003346NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PflBerG_SH_!_3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.