Gesetz über die Kammer und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe in der Pflege (Pflegeberufekammergesetz - PBKG) Vom 16. Juli 2015 * § 7 Meldepflicht, Erhebung und Verarbeitung von Daten (1) Je
des Kammermitglied ist verpflichtet, innerhalb eines Monats der Pflegeberufekammer das Vorliegen von Umständen zu melden, die die Kammermitgliedschaft nach § 2 Absatz 1 bis 5 berühren, insbesondere den Beginn, das Ende und Veränderungen der beruflichen Tätigkeit.
(2)Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben führt die Pflegeberufekammer Verzeichnisse der Kammermitglieder und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer. Zu diesem Zweck darf die Pflegeberufekammer von den in Satz 1 genannten Personen folgende Daten erheben und verarbeiten:
- Vor- und Familienname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung einschließlich Bezeichnung und Ort der erteilenden Behörde sowie Datum der Erteilung,
- berufliche und private Anschrift sowie Telekommunikationsverbindungen,
- Ausbildungsstätte sowie Ort und Datum der Prüfung,
- Weiterbildungsbezeichnungen einschließlich Datum der Erlaubniserteilung und erteilende Stelle, Weiterbildungsstätte und Ort und Datum der Prüfung,
- Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudienganges in der Pflege, Hochschule sowie Datum der Prüfung,
- Orte und Arten der beruflichen Tätigkeit, Arbeitgeberanschriften und Stellung, Berufsausübung in selbständiger Tätigkeit, bei gemeinsamer selbständiger Tätigkeit auch Namen und Vornamen der Partnerinnen und Partner, deren Berufsbezeichnung sowie Form der Zusammenarbeit,
- Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Fortbildungszertifikate,
- Aktenzeichen berufsrechtlicher Ermittlungs- oder Klageverfahren, Ermittlungs- oder Klagegrund, Stand und Ausgang des Verfahrens, § 75 Absatz 1, 2 und 4 des Heilberufekammergesetz (HBKG) vom
- Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 17), sind entsprechend anzuwenden,
- Erklärung, dass für sie eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 30 Nummer 11 abgeschlossen wurde. § 8 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3)Für die jährliche Statistik erhebt die Pflegeberufekammer von ihren Mitgliedern und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern folgende Daten: Geschlecht, Geburtsjahr, Berufsbezeichnung, Weiterbildungsbezeichnungen, Art und Ort der Berufsausübung. Zusätzlich können das Land, in welchem die Berufsausbildung abgeschlossen oder anerkannt worden ist, sowie die Herkunft in den Kategorien inländisches Mitglied, Mitglied aus einem EU-/EWR- oder Vertragsstaat oder Mitglied aus einem Drittstaat verarbeitet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 PBKG, vom 02.05.2018, gültig ab 25.05.2018 bis 11.12.2021 § 7 PBKG, vom 16.07.2015, gültig ab 01.07.2016 bis 24.05.2018 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege vom 16. Juli 2015 (GVOBl. S. 206) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2015, 206 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003346NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PflBerG_SH_!_7