Gesetz über die Kammer und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe in der Pflege (Pflegeberufekammergesetz - PBKG) Vom 16. Juli 2015 * § 8 Auskunft (1) Die Pflegeberufekammer ist berechtigt, von
Kammermitgliedern und Personen nach § 2 Absatz 6 Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Dies gilt nicht für solche Auskünfte, die eine strafrechtliche oder berufsgerichtliche Verfolgung auslösen würden; eine darauf bezogene Auskunftsverweigerung ist gegenüber der Pflegeberufekammer zu erklären. Die besonderen Geheimhaltungspflichten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie § 57 Absatz 7 Satz 2 HBKG bleiben unberührt.
(2)Die Pflegeberufekammer ist berechtigt, soweit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Berufspflichten vorliegen, die zur Aufklärung erforderlichen personenbezogenen Daten des betroffenen Kammermitglieds bei öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Die anderen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Pflegeberufekammer unverzüglich über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf von Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder sowie auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie (EG) 36/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG 2005 Nummer 255 S. 22; 2007 Nummer 271 S. 18; 2008 Nummer 93 S. 28, 2009 Nummer 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- November 2013 (ABl. EG Nummer 354 S. 132), über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken können. Die zuständige Behörde übermittelt der Pflegeberufekammer unverzüglich Kopien der Meldungen von Personen nach § 2 Absatz 6 sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe der Artikel 6 Buchstabe a Satz 3 und Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EG) 36/2005.
(3)Die Pflegeberufekammer übermittelt nach entsprechender Anforderung ihrer Aufsichtsbehörde die erforderlichen Unterlagen über statistische Aufstellungen der getroffenen Entscheidungen, die für den Bericht an die Europäische Kommission nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie (EG) 36/2005 benötigt werden. Darüber hinaus übermittelt die Pflegeberufekammer die Daten der jährlichen Pflegeberufestatistik nach § 7 Absatz 3.
(4)Die Pflegeberufekammer ist verpflichtet, mit den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EG) 36/2005 sowie des Artikels 6 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) 24/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nummer L 88 S. 45) zusammenzuarbeiten und diesen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln.
(5)Die Pflegeberufekammer unterrichtet die zuständige Behörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammermitgliedern oder Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt, und über Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie (EG) 36/2005 ergriffen hat. Besteht eine Mitgliedschaft bei weiteren Pflegeberufekammern, sind die Körperschaften berechtigt, Informationen nach Satz 1 auszutauschen.
(6)Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung unterrichtet die Pflegeberufekammer die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Verfahrens. Die Pflegeberufekammer kann den Informationszugang zu solchen Informationen verweigern, die sie selbst oder Kammerangehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 PBKG, vom 08.05.2020, gültig ab 15.05.2020 bis 11.12.2021 § 8 PBKG, vom 16.07.2015, gültig ab 01.07.2016 bis 24.03.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege vom 16. Juli 2015 (GVOBl. S. 206) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2015, 206 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003346NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PflBerG_SH_!_8