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§ 38 PBKG Landesnorm Schleswig-Holstein - Anerkennung der Gleichwertigkeit Gesetz über die Kammer und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe in

Gesetz über die Kammer und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe in der Pflege (Pflegeberufekammergesetz - PBKG) Vom 16. Juli 2015 * § 38 Anerkennung der Gleichwertigkeit (1) Die Pflegeberufeka

mmer kann auf Antrag Weiterbildungszeiten und Prüfungen, die nach anderen Anforderungen durchgeführt wurden, auf entsprechende Weiterbildungen der Weiterbildungsordnung anrechnen oder anerkennen, soweit sie gleichwertig sind. Die Absätze 2 bis 8 bleiben unberührt.

(2)Die Pflegeberufekammer erteilt Kammermitgliedern, die ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung) eines Mitgliedstaates, EWR-Staates oder Vertragsstaates besitzen, die Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung, wenn die von ihnen abgeschlossene Weiterbildung einer Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung gleichwertig ist.
(3)Eine abgeschlossene Weiterbildung, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 4 zu der in der Weiterbildungsordnung bestimmten Weiterbildung aufweist.
(4)Wesentliche Unterschiede nach Absatz 3 liegen vor, wenn
  1. sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die Pflegeberufekammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet oder
  2. der Pflegeberuf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten enthält, die in dem Staat, in dem der Weiterbildungsnachweis ausgestellt wurde, nicht Bestandteil des Pflegeberufes sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die im Hinblick auf die deutsche Weiterbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem vorgelegten fachlichen Ausbildungsnachweis abgedeckt werden. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die von den Kammermitgliedern im Rahmen ihrer Berufspraxis in Voll- oder Teilzeitform oder durch lebenslanges Lernen erworben wurden, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Mitgliedstaat, EWR-Staat, Vertragsstaat oder in einem anderen als den in Absatz 2 genannten Staaten (Drittstaat) zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.
(5)Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 4 Satz 1 vor, haben Kammermitglieder unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe g oder h der Richtlinie (EG) 36/2005 einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung (Ausgleichsmaßnahmen) abzulegen. Die den Antrag stellende Person kann zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen. Hat sich das Kammermitglied für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der Pflegeberufekammer abgelegt werden können.
(6)Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Kammermitglieder, die
  1. einen in einem Drittstaat ausgestellten fachlichen Ausbildungsnachweis vorlegen, der durch einen anderen europäischen Mitgliedstaates, EWR-Staates oder Vertragsstaates anerkannt worden ist, und die mindestens drei Jahre in der jeweiligen Weiterbildungsrichtung im Hoheitsgebiet des Staates tätig waren, der die Weiterbildung anerkannt und diese Tätigkeit bescheinigt hat, oder
  2. die Anforderungen an die Anerkennung erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil ihnen die erforderliche Berufspraxis nach Absatz 4 Satz 2 nicht bescheinigt wird.
(7)Die Pflegeberufekammer prüft im Einzelfall, ob unter den Voraussetzungen des Artikels 4 f der Richtlinie 2005/36/EG ein partieller Zugang zu den reglementierten Tätigkeiten des jeweiligen Weiterbildungsbereichs gewährt werden kann. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere des Patientenschutzes, gegen eine Tätigkeit sprechen.
(8)Die Pflegeberufekammer erkennt auf Antrag in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise für eine Spezialisierung an, wenn Kammermitglieder eine Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 führen dürfen und eine Weiterbildung abgeschlossen haben, die einer in der Weiterbildungsordnung bestimmten Weiterbildung gleichwertig ist. Liegen wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 vor, müssen Kammermitglieder nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dieser Nachweis wird, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der gesamten Weiterbildungsprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, von dieser oder diesem nicht vorgelegt werden können. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.
(9)Die Pflegeberufekammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und informiert das Kammermitglied, sofern Unterlagen fehlen. Über die Anerkennung der Qualifikation nach Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. In den Fällen der Absätze 3 bis 8 verlängert sich die Frist nach Satz 2 um einen Monat. Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann sich die Kammer sowohl an die zuständige Stelle des Ausstellungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch das Kammermitglied auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt den Ablauf der Fristen nicht. Die Verfahren können auch über die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntgabe vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 322), abgewickelt werden.
(10)Kammermitgliedern gleichgestellt sind Antragstellerinnen und Antragsteller im Ausland, die bei der Pflegeberufekammer ein berechtigtes Interesse an der Anerkennung von fachlichen Ausbildungsnachweisen geltend machen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Einstellungszusage eines schleswig-holsteinischen Arbeitgebers vorweisen kann.
(11)Das Nähere über die Anerkennung von fachlichen Ausbildungsnachweisen regelt die Weiterbildungsordnung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union. Weitere Fassungen dieser Norm § 38 PBKG, vom 16.07.2015, gültig ab 31.07.2015 bis 30.06.2016 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege vom 16. Juli 2015 (GVOBl. S. 206) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2015, 206 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003346NN00000000057 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PflBerG_SH_!_38

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.