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§ 5 VollzVergVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Ersetzung von Bundesrecht Landesverordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbi

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe im Straf-, Jugendstraf- und Untersuchungshaftvollzug sowie im Vollzug der Sicherungsverwahrung (Vollzugsvergütungsv

Landesverordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe im Straf-, Jugendstraf- und Untersuchungshaftvollzug sowie im Vollzug der Sicherungsverwahrung (Vollzugsvergütungsverordnung - VollzVergVO) vom

  1. Februar 2022 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe im Straf-, Jugendstraf- und Untersuchungshaftvollzug sowie im Vollzug der Sicherungsverwahrung (Vollzugsvergütungsverordnung - VollzVergVO) vom
  2. Februar 2022 15.04.2022 Eingangsformel 15.04.2022 § 1 - Grundlohn 15.04.2022 § 2 - Zulagen 15.04.2022 § 3 - Arbeitsentgelt für die Teilnahme an Arbeitstraining und arbeitstherapeutischen Maßnahmen 15.04.2022 § 4 - Ausbildungsbeihilfe 15.04.2022 § 5 - Ersetzung von Bundesrecht 15.04.2022 § 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 15.04.2022 Aufgrund des § 37 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Landesstrafvollzugsgesetzes Schleswig-Holstein (LStVollzG SH) vom
  3. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 618), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1170), des § 38 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Jugendstrafvollzugsgesetzes (JStVollzG) vom
  5. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1170), des § 23 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (UVollzG) vom
  6. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1170), des § 61 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein (SVVollzG SH) vom
  7. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  8. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1170), verordnet das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz:

Eingangsformel § 1 Grundlohn

(1)Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (§ 37 Absatz 3 LStVollzG SH, § 38 Absatz 3 JStVollzG, § 23 Absatz 3 UVollzG und § 61 Absatz 3 SVVollzG SH) wird nach folgenden Stufen festgesetzt: Vergütungsstufe I Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und nur geringe Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen, Vergütungsstufe II Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern, Vergütungsstufe III Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen, Vergütungsstufe IV Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, Vergütungsstufe V Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
(2)Der Grundlohn beträgt in der Vergütungsstufe I 75 %, Vergütungsstufe II 88 %, Vergütungsstufe III 100 %, Vergütungsstufe IV 112 %, Vergütungsstufe V 125 % der Eckvergütung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 LStVollzG SH, § 38 Absatz 2 Satz 1 JStVollzG, § 23 Absatz 2 Satz 1 UVollzG oder § 61 Absatz 2 Satz 1 SVVollzG SH.
(3)Der Grundlohn nach Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt.

§ 1§ 2 Zulagen

(1)Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden
  1. für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß übersteigen, bis zu 5 % des Grundlohnes,
  2. für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu 5 % des Grundlohnes,
  3. für Zeiten, die über die festgesetzte Monatsarbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 % des Grundlohnes.
(2)Eine Leistungszulage kann im Zeitlohn bis zu 30 %, im Leistungslohn bis zu 15 % des Grundlohnes gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt. Bei der Bemessung der Leistungszulage können berücksichtigt werden:
  1. im Zeitlohn die Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien, die Leistungsbereitschaft und keine oder nur geringe Fehlzeiten,
  2. im Leistungslohn die Arbeitsgüte sowie der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien.

§ 2§ 3 Arbeitsentgelt für die Teilnahme an Arbeitstraining und arbeitstherapeutischen Maßnahmen

(1)Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 LStVollzG SH, § 38 Absatz 1 Nummer 1 JStVollzG, § 23 Absatz 1 Nummer 1 UVollzG oder nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 SVVollzG SH für die Teilnahme an Arbeitstraining oder arbeitstherapeutischen Maßnahme zu zahlen ist, beträgt dies 1. mindestens 60% der Eckvergütung im Vollzug der Strafhaft, der Jugendhaft und der Untersuchungshaft, 2. 75% der Eckvergütung im Vollzug der Sicherungsverwahrung.
(2)Für eine sonstige Beschäftigung in Form einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung sind keine Zulagen nach § 2 zu gewähren.

§ 3§ 4 Ausbildungsbeihilfe

(1)Ausbildungsbeihilfe (§ 37 Absatz 1 Nummer 2 LStVollzG SH, § 38 Absatz 1 Nummer 2 JStVollzG, § 23 Absatz 1 Nummer 2 UVollzG, § 61 Absatz 1 Nummer 2 SVVollzG SH) wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach der Vergütungsstufe III gewährt.
(2)Nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe IV gewährt werden, wenn der Ausbildungsstand des Gefangenen dies rechtfertigt.
(3)Für Teilnahme an einem Unterricht nach § 33 Absatz 1 Satz 1 LStVollzG SH, § 35 Absatz 1 JStVollzG, § 21 Absatz 3 UVollzG oder § 24 Absatz 1 Satz 1 SVVollzG SH kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe II gewährt werden, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahme gerechtfertigt ist.
(4)Für die Gewährung von Zulagen gilt § 2 entsprechend.

§ 4

§ 5 Ersetzung von Bundesrecht Diese Verordnung ersetzt nach Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in ihrem Geltungsbereich die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894).

§ 5

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vollzugsvergütungsverordnung vom

  1. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 838) *) , geändert durch Verordnung vom
  2. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 649), außer Kraft. Fußnoten *) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 312-12-1

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.