verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 1. März 2022 * § 5 Veranstaltungen (1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßg
§ 2Nummer 2, 4 oder 6 Sch
AusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,
- Kinder bis zur Einschulung,
- Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
(3)Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 zeitgleich anwesenden Gästen dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden: 1. Personen,
§ 2Nummer 2 oder 4 Sch
AusnahmV geimpft oder genesen sind,
- Kinder bis zur Einschulung,
- Minderjährige,
§ 2Nummer 6 Sch
AusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Mehr als 500 Gäste dürfen nur dann zeitgleich anwesend sein, wenn
- innerhalb geschlossener Räume sämtliche Gäste feste Sitz- oder Stehplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen,
- sämtliche Gäste gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind,
- die nach Abzug der ersten 500 Gäste rechnerisch verbleibende Kapazität innerhalb geschlossener Räume höchstens zu 60 Prozent und außerhalb geschlossener Räume höchstens zu 75 Prozent ausgenutzt wird und
- innerhalb geschlossener Räume nicht mehr als 6.000 Gäste und außerhalb geschlossener Räume nicht mehr als 25.000 Gäste zeitgleich anwesend sind. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von der Obergrenze von 25.000 Gästen zulassen, wenn Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.
(4)Abweichend von Absatz 3 dürfen auch Personen eingelassen werden,
§ 2Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist.
(5)Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 500 zeitgleich anwesenden Gästen und bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Satz 1 gilt nicht
- bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume mit bis zu 100 zeitgleich anwesenden Gästen, wenn diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und sich passiv verhalten,
- für die jeweils vortragende Person,
- für Personen, deren Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist, wenn das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mit diesen Zwecken nicht vereinbar ist, und
- für Personen, die im Rahmen von Darbietungen oder Proben singen oder Blasinstrumente gebrauchen.
(6)Für Veranstaltungen zu privaten Zwecken, wie private Feste und Feierlichkeiten, gelten die Anforderungen des § 2 Absatz 4. § 5 findet im Übrigen keine Anwendung.
(7)Die Prüfpflichten aus § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 finden auf Volksfesten und Flohmärkten außerhalb geschlossener Räume keine Anwendung. Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 1. März 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/220301_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 223 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003355NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_5