Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 1. März 2022 * § 6 Versammlungen
(1)Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom
- Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom
- Januar 2019 (GVOBl. SchL-H. S. 30), veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH . Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.
(2)Die Versammlungsleitung hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume
- nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und
- die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind. Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.
(3)Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:
- Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,
- Kinder bis zur Einschulung,
- Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden. Darüber hinaus entfällt in diesem Fall die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 2 Satz 2, wenn nicht mehr als 100 Personen zeitgleich anwesend sind, diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und sich passiv verhalten.
(3a)Bei Versammlungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 500 zeitgleich anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern haben diese eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.
(4)Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung Abweichungen von Absatz 1 bis 3a genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, Versammlungen beschränken oder verbieten. Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 1. März 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/220301_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 223 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003355NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_6