Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten; 2.
Absatz 3 Satz 1 und 2 dort genannte Aushänge nicht anbringt; 3.
Absatz 2 Satz 1, n) § 18 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt; 4.
Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten; 5.
Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt; 6.
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 keine Prüfung vornimmt; 7.
Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4 oder § 12a Absatz 1, mehr als die zulässige Zahl an Personen einlässt; 9.
Absatz 1 Satz 4 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten; 10.
Absatz 2 Satz 1 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht das Freibleiben von Sitzplätzen gewährleistet; 11.
Absatz 1 Nummer 2 andere als die dort genannten Personen bewirtet; 12.
Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2a Satz 1 als Gastwirtin, Gastwirt oder als in einer Gaststätte Beschäftigte oder Beschäftigter keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt; 13.
Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt; 14.
Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft; 15.
Absatz 2 Satz 1 oder 2 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 16.
Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt anderen als den dort genannten Personen erbringt; 17.
Absatz 1 Nummer 2 Personen einlässt; 18.
Absatz 1 Nummer 4 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, Testungen nicht anbietet; 19.
Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt: 20.
Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und mit § 15a Absatz 3 Satz 1, Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt; 21.
Absatz 2 Satz 1 oder 2 sich nicht testet, 22.
Absatz 2 Satz 3 Testungen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt; 23.
Absatz 3 Satz 3 Bestätigungen nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt; 24.
Absatz 1 Nummer 2 Gäste beherbergt; 25.
Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt; 2.
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung
nimmt: 3.
Absatz 3 Satz 2 eine Bestätigung nicht oder falsch abgibt; 5.
Absatz 4 Satz 1 eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle betritt. Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 1. März 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/220301_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 223 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003355NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.