Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 1. März 2022 * Anlage (Zu § 4 Absatz 2) Die Internetseite www.pei.de/impfstoffe/covid-19 des Paul-Ehrlich-Instituts, auf die in § 2 Nr. 3 SchAusnahmV verwiesen wird, hatte zu Beginn des 1. März 2022 folgenden Inhalt: „Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung (...) Nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV und § 2 Nummer 10 CoronaEinreiseV liegt ein Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vor, wenn die zugrundeliegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
- a)verwendete Impfstoffe,
- b)die für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
- c)für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
- d)Intervallzeiten,
- a)die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
- b)die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen. Folgende Impfstoffe kommen in folgenden Kombinationen für das Vorhandensein eines vollständigen Impfschutzes in Betracht. Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit einem Impfstoff Impfstoff Zulassungsinhaber Anzahl Impfdosen für die vollständige Impfung Comirnaty Zul.-Nr. EU/1/20/1528 BioNTech Manufacturing GmbH 2 Spikevax Zul.-Nr. EU/1/20/1507 Moderna Biotech Spain, S.L. 2 Vaxzevria Zul.-Nr. EU/1/21/1529 AstraZeneca AB, Schweden 2 COVID-19 Zul.-Nr. EU/1/20/1525 Vaccine Janssen-Cilag Janssen International NV 2 Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit verschiedenen Impfstoffen (heterologes Impfschema) Impfung 1 Impfung 2 Anzahl Impfdosen für die vollständige Impfung Vaxzevria Zul.-Nr. EU/1/21/1529 (J . Comirnaty Zul.-Nr. EU/1/20/1528 2 Vaxzevria Zul.-Nr. EU/1/21/1529 Spikevax Zul.-Nr. EU/1/20/1507 2 Comirnaty Zul.-Nr. EU/1/20/1528 Spikevax Zul.-Nr. EU/1/20/1507 2 Spikevax Zul.-Nr. EU/1/20/1507 Comirnaty Zul.-Nr. EU/1/20/1528 2 COVID-19 Vaccine Janssen Zul.-Nr. EU/1/20/1525 Comirnaty Zul.-Nr. EU/1/20/1528 2 COVID-19 Vaccine Janssen Zul.-Nr. EU/1/20/1525 Spikevax Zul.-Nr. EU/1/20/1507 2 (...) Zeitintervall nach Impfung für einen vollständigen Impfschutz Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen 14 Tage vergangen sein, um einen vollständigen Impfschutz zu erreichen. Ausnahmetatbestände, die einen vollständigen Impfschutz mit einer einzelnen Impfstoffdosis begründen Abweichend von dem Vorstehenden ist eine einzelne Impfstoffdosis mit einem der oben aufgeführten Impfstoffe ausreichend, • wenn die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Der labordiagnostische Befund muss in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als ,vollständig geimpft’ ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis. • wenn die betroffene Person eine durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen kann. Zum Nachweis der Infektion ist ein Testnachweis erforderlich, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und sofern dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als ,vollständig geimpft’ ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis. • wenn die betroffene Person nach Erhalt einer einzelnen Impfstoffdosis eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht hat. Zum Nachweis der Infektion ist erforderlich, dass ein Testnachweis vorliegt, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als ,vollständig geimpft’ ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests.“ Die Internetseite www.rki.de/covid-19-genesenennachweis des Robert Koch-Instituts, auf die in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verwiesen wird, hatte zu Beginn des 1. März 2022 folgenden Inhalt: „Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise (...) Gemäß Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 weist das RKI aus, welche fachlichen Vorgaben ein Genesenennachweis erfüllen muss. Diese Vorgaben betreffen ausschließlich vor und nach der durchgemachten Infektion nicht geimpfte Personen. * Die Festlegung der Vorgaben erfolgt unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich folgender Kriterien:
- a)Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
- b)Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
- c)Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf. Fachliche Vorgaben für Genesenennachweise, mit Wirkung vom 15.01.2022: Ein Genesenennachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen:
- a)Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein UND
- b)das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen UND
- c)das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen. “ (...) Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 1. März 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/220301_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. *) Dies bedeutet, dass in der Praxis für Personen, die vor oder nach ihrer durchgemachten Infektion eine Impfung erhalten haben, in der Regel das ausgestellte digitale Impfzertifikat der EU als Vorlage ausreichend ist. Gleichwohl hat auch dieser Personenkreis das Recht, sich auf Wunsch ein digitales Genesenenzertifikat der EU ausstellen zu lassen (Verordnung (EU) 2021/953). Ein solches wird zusätzlich zu einem digitalen Impfzertifikat der EU ausgestellt und kann parallel genutzt werden, insbesondere im Hinblick auf die auf 270 Tage begrenzte Anerkennungsdauer des digitalen Impfzertifikates der EU in anderen Staaten oder bei Einreise nach Deutschland. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003355NN00000000032