Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten; 3.
Absatz 1 Satz 5 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt; 4.
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 keine Prüfung vornimmt; 5.
Absatz 1 Satz 3 als Leiterin oder Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten; 6.
Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt; 7.
Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft; 8.
Absatz 2 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 9.
Absatz 2 Satz 1 oder 2 sich nicht testet, 10.
Absatz 2 Satz 3 Testungen nicht unverzüglich dokumentiert oder Dokumentationen nicht vorlegt; 11.
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung
nimmt; 2.
Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 18. März 2022 um 20:20 Uhr durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/220318_Corona_BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 411 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003356NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_21
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