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§ 1 TraportVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Errichtung des zentralen Informationsregisters und Anwendungsbereich Landesverordnung über die Einrichtu

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

verordnung über die Einrichtung eines zentralen Informationsregisters und der Informationsregisterleitstelle sowie den Transparenzportalbetrieb (Transparenzportalverordnung - TraportVO) Vom 21. Februa

Landesverordnung über die Einrichtung eines zentralen Informationsregisters und der Informationsregisterleitstelle sowie den Transparenzportalbetrieb (Transparenzportalverordnung - TraportVO) vom

  1. Februar 2022 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Einrichtung eines zentralen Informationsregisters und der Informationsregisterleitstelle sowie den Transparenzportalbetrieb (Transparenzportalverordnung - TraportVO) vom
  2. Februar 2022 18.03.2022 Eingangsformel 18.03.2022 § 1 - Errichtung des zentralen Informationsregisters und Anwendungsbereich 18.03.2022 § 2 - Transparenzportal 18.03.2022 § 3 - Informationsregisterleitstelle 18.03.2022 § 4 - Inkrafttreten 18.03.2022 Aufgrund des § 11 Absatz 5 Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom
  3. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Juli 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 310), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Errichtung des zentralen Informationsregisters und Anwendungsbereich

(1)Die für die ressortübergreifende Informations- und Kommunikationstechnologie zuständige oberste Landesbehörde betreibt für die Veröffentlichung von Informationen gemäß § 11 Absatz 1 und 2 Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom
  1. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juli 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 310), ein zentrales elektronisches Informationsregister (Transparenzportal) gemäß § 11 Absatz 3 IZG-SH.
(2)Diese Verordnung gilt für Landesbehörden, die gemäß § 11 Absatz 1 IZG-SH Informationen auf dem Transparenzportal allgemein zugänglich machen, sowie für Stellen, die gemäß § 11 Absatz 6 IZG-SH freiwillig Informationen auf dem Transparenzportal bereitstellen.
(3)Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind Stellen gemäß § 2 Absatz 4 IZG-SH. Diese können die Verordnung jedoch in ihrem Zuständigkeitsbereich für anwendbar erklären.

§ 1§ 2 Transparenzportal

(1)Das Transparenzportal wird gemäß § 8 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes (EGovG) vom
  1. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), geändert durch Gesetz vom
  2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom
  3. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), als Basisdienst zur Verfügung gestellt.
(2)Das Transparenzportal ist in der Außendarstellung eine allgemein zugängliche Internetseite im Landesportal, über die Informationen gemäß § 11 Absatz 1 und 2 IZG-SH zusammen mit den erforderlichen Metadaten kostenlos und ohne Zugangsbeschränkung bereitgestellt werden.

§ 2§ 3 Informationsregisterleitstelle

(1)Im Geschäftsbereich der für die ressortübergreifende Informations- und Kommunikationstechnologie zuständigen obersten Landesbehörde wird eine Informationsregisterleitstelle (IRLS) eingerichtet. Sie ist die zentrale Stelle für die Koordinierung des Betriebs sowie die strategische Ausrichtung des Transparenzportals und bearbeitet ressortübergreifende Themen zur technischen Umsetzung und zur Weiterentwicklung des Transparenzportals. Sie trägt die IT-Verantwortung gemäß Standardrollen ITSH vom 27. Februar 2020 (Amtsbl. Schl.-H. 2020 Nr. 12, S. 709, ber. S. 792) und soll im Rahmen ihrer vorhandenen Ressourcen den Informationsregisterstellen gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 IZG-SH als zentraler Ansprechpartner Hinweise zur technischen Funktionalität des Transparenzportals geben und sie in technischen Fragen beraten.
(2)Die Stellen, die Informationen auf dem Transparenzportal allgemein zugänglich machen, stellen als Fachverantwortliche gemäß Standardrollen ITSH die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der Informationen, die über das Transparenzportal bereitgestellt werden, sicher.
(3)Die IRLS informiert die Informationsregisterstellen umgehend über:
  1. geplante Veränderungen der technischen Prozesse,
  2. geplante Veränderungen der technischen Vorgaben,
  3. geplante Wartungsarbeiten und damit verbundene Einschränkungen der Erreichbarkeit oder einzelner Funktionen des Transparenzportals sowie
  4. technische Störungen des Transparenzportals. Die IRLS berät die Informationsregisterstellen bei der Umsetzung der Nummern 1 - 4 und nimmt Anfragen über ein Funktionspostfach entgegen. Die Stellen im Sinne des § 1 Absatz 2 teilen der IRLS hierfür die aktuellen Kontaktinformationen ihrer Informationsregisterstelle mit.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.