Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 8. Februar 2022 * § 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen
(1)Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen.
(2)In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2a empfohlen.
(3)Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
(4)Bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken ist die Zahl der Personen ab 14 Jahren auf zehn begrenzt, außer wenn alle Teilnehmenden einem Haushalt angehören. Wenn dabei nicht sämtliche teilnehmenden Personen ab 14 Jahren
- geimpft oder genesen im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom
- Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1), sind, oder
- aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, gilt als weitere Kontaktbeschränkung, dass neben den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts höchstens zwei weitere Personen aus einem weiteren gemeinsamen Haushalt teilnehmen dürfen. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Bei den Kontaktbeschränkungen aus Satz 2 sind nicht zu berücksichtigen:
- Minderjährige aus den dort genannten Haushalten; sie gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten,
- notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung aus den dort genannten Haushalten, die über einen Ausweis für Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 Corona-BekämpfVO, vom 18.02.2022, gültig ab 19.02.2022 bis 02.03.2022 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
- Februar 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/220208_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 165 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003361NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_2