← Deutschland

§ 7 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Gaststätten Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordn

verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 8. Februar 2022 * § 7 Gaststätten (1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Ga

§ 2Nummer 2 oder 4 Sch

AusnahmV geimpft oder genesen sind und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; eine zusätzliche Testung ist bei Personen nach § 4 Absatz 3a nicht erforderlich, b) Kinder bis zur Einschulung, c) Minderjährige,

§ 2Nummer 6 Sch

AusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden; d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind;

  1. innerhalb geschlossener Räume mit Publikumsverkehr haben Gäste, die sich nicht als Bewirtungsgäste an ihrem festen Sitzplatz oder Stehplatz mit Tisch befinden, sowie andere Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, eine Mund-Nasen- Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen,
  2. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, haben Gastwirte und Beschäftigte eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen,
  3. der Verzehr von Speisen und Getränken darf innerhalb geschlossener Räume nur an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen erfolgen.

(2)Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen auch folgende Personen bewirtet werden,

§ 2Nummer 6 Sch

AusnahmV getestet sind:

  1. Betriebsangehörige in Betriebskantinen;
  2. bei Bewirtungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, die innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft in Anspruch genommen wird;
  3. Hausgäste nach § 17 Absatz 2 in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, wenn sie keinen Zugang zum Bereich für die Bewirtung von Gästen nach Absatz 1 haben,
  4. bei Bewirtungen von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen als geschlossene Gesellschaft zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen.

(3)Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 8. Februar 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/220208_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 165 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003361NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.