verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 8. Februar 2022 * § 9 Dienstleistungen (1) In Ladenlokalen in Bereichen mit Publikumsverkehr
§ 2Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen zusätzlich mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein.
(3)Dienstleistungen mit Körperkontakt dürfen nur an folgende Kundinnen und Kunden erbracht werden: 1. Personen,
§ 2Nummer 2 oder 4 Sch
AusnahmV geimpft oder genesen sind; wenn sie nach Absatz 1 Satz 1 oder § 2a Satz 2 Nummer 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen und nicht Personen nach § 4 Absatz 3a sind, müssen sie zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein, 2. Kinder bis zur Einschulung, 3. Minderjährige,
§ 2Nummer 6 Sch
AusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden, 4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Satz 1 gilt nicht für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Friseurdienstleistungen dürfen an Personen erbracht werden,
§ 2Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.
(4)Betreiberinnen und Betreiber, die Dienstleistungen mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 8. Februar 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/220208_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 165 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003361NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_9