← Deutschland

§ 13 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen Landesverordnung zur Bekämpfung des C

verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 8. Februar 2022 * § 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen (1) Für rit

§ 2Nummer 2 oder 4 Sch

AusnahmV geimpft oder genesen sind,

  1. Kinder bis zur Einschulung,
  2. Minderjährige,

§ 2Nummer 6 Sch

AusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden, 4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

(5)Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 gleichzeitig anwesenden Personen haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen- Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.
(6)Darbietungen von Gesang oder Blasmusik sind nur zulässig durch Personen nach Absatz 4. Personen nach Absatz 4 Nummer 1 müssen zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; eine zusätzliche Testung ist bei Personen nach § 4 Absatz 3a nicht erforderlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen,

§ 2Nummer 2, 4 oder 6 Sch

AusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und deren Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist. Für Personen, die Gesang oder Blasmusik darbieten, findet die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus Absatz 3 und 4 keine Anwendung. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 8. Februar 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/220208_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 165 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003361NN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_13

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.