Landesverordnung zur Ergänzung hochschulrechtlicher Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Hochschulrechtsergänzungsverordnung - Corona-HEVO) Vom 14. Januar 2022 * § 5 Abweichende Lehr- und Prüfungsformate, Anrechnung, Freiversuch
(1)Eine andere Prüfungsart im Sinne von § 105 Absatz 3 HSG kann auch eine Prüfung in elektronischer Form oder mittels elektronischer Kommunikation (elektronische Prüfung) sein. Die Hochschule ist berechtigt, die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten der Studierenden zu verarbeiten. Die Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere zur Gewährleistung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prüfenden und ihrer eindeutigen Authentifizierung, zur Verhinderung von Täuschungshandlungen sowie zum Umgang mit technischen Problemen durch Satzung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf.
(2)Für Prüfungen, die dem Sommersemester 2020, dem Wintersemester 2020/2021, oder dem Sommersemester 2021 zugeordnet sind und nach dem
- April 2021 abgelegt und nicht bestanden wurden, wird ein zusätzlicher Prüfungsversuch gewährt, wenn
- sie auf Grund der Corona-Pandemie als elektronische Prüfung durchgeführt wurden oder
- die in der Prüfungsordnung festgelegte Prüfungsart durch eine andere Prüfungsart ersetzt wurde.
(3)Für Prüfungen, die dem Wintersemester 2021/2022 zugeordnet sind und abgelegt und nicht bestanden wurden, wird ein zusätzlicher Prüfungsversuch gewährt, wenn die in der Prüfungsordnung festgelegte Prüfungsart durch eine andere Prüfungsart ersetzt wurde und der Wechsel der Prüfungsart nicht lediglich einen Wechsel zu einer elektronischen Prüfung darstellt.
(4)Studierenden, die Kinder unter 14 Jahren pflegen oder betreuen und deren Lern- oder Prüfungssituation wegen der Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen wesentlich erschwert ist, wird für Prüfungen, die dem Sommersemester 2020, dem Wintersemester 2020/2021, dem Sommersemester 2021 oder dem Wintersemester 2021/2022 zugeordnet sind und die nach dem 21. April 2021 abgelegt und nicht bestanden wurden, ein zusätzlicher Prüfungsversuch gewährt.
(5)Die Dekanin oder der Dekan kann zusätzlich zu Satz 1 und 2 festlegen, in welchen Studiengängen oder Modulen für Prüfungen, die dem Sommersemester 2020, dem Wintersemester 2020/2021, dem Sommersemester 2021 oder dem Wintersemester 2021/2022 zugeordnet sind und die nach dem
- April 2021 abgelegt und nicht bestanden wurden, ein zusätzlicher Prüfungsversuch gewährt wird, weil die Lehr- und Lern- oder die Prüfungsbedingungen durch Einschränkungen des Präsenzbetriebs wesentlich erschwert sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende (Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte), deren Studiengang den Regelungen des beamtenrechtlichen Laufbahnrechts unterliegt. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 LVwG und § 95 Absatz 1 HSG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
- Januar 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220115_HEVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. HS MBWK Schl.-H. 2022, 2 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003362NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaHSchulErgV_SH_!_5