Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV AG) Vom 1. Februar 2013 * § 3 Erlaubnisverfahren (1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Erster GlüÄndS
tV für Glücksspiele, die keine Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential sind ( § 4 ), setzt voraus, dass 1. Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Erster GlüÄndStV nicht entgegenstehen, 2. die Einhaltung
- a)der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 Erster GlüÄndStV ,
- b)der Vorschriften zum Internet in § 4 Abs. 4 und 5 Erster GlüÄndStV ,
- c)der Werbebeschränkungen nach § 5 Erster GlüÄndStV ,
- d)der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 Erster GlüÄndStV , die durch Verordnung nach § 10 Nr. 1 näher bestimmt werden können, und
- e)der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 Erster GlüÄndStV sichergestellt ist, 3. die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Vermittlerin oder der Vermittler die für den Spielbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde nach § 2 und § 3 Glücksspielgenehmigungsverordnung vom 11. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) besitzt; bei juristischen Personen müssen die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Sachkunde erfüllen, 4. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder bei der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege nach § 9 Abs. 5 Erster GlüÄndStV der Fachbeirat beteiligt wurde; abweichend davon ist für auf das Land beschränkte Glücksspielangebote die Beteiligung des Fachbeirates gemäß § 31 Glücksspielgesetz vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280) erforderlich, 5. der Ausschluss gesperrter Spielerinnen oder Spieler nach § 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2 Satz 1 Erster GlüÄndStV sichergestellt ist und 6. bei gewerblichen Spielvermittlerinnen und Spielvermittlern die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 Erster GlüÄndStV sichergestellt ist. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, soll die Erlaubnis erteilt werden.
(2)Die Erlaubnis für das Vermitteln (Eigen- und Fremdvertrieb) öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständige Behörde voraus. Abweichend von Satz 1 kann das Vermitteln solcher öffentlicher Glücksspiele erlaubt werden, die von Veranstalterinnen und Veranstaltern im Sinne des § 10 Abs. 2 Erster GlüÄndStV veranstaltet werden und in der Verordnung nach § 10 Nr. 4 festgelegt sind.
(3)In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Abs. 4 Erster GlüÄndStV festzulegen
- die Veranstalterin oder der Veranstalter und die Vermittlerin oder der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,
- das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
- die Form der Vermittlung,
- Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,
- bei Veranstaltungen der Spielplan, die Ausschüttungsquoten, die Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten, die Auszahlung der Gewinne und die Frist zur Geltendmachung eines Gewinnanspruchs, die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist, und
- bei Vermittlungen die Veranstalterin oder der Veranstalter.
(4)Die Erlaubnis umfasst auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die
- Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,
- Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
- Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,
- Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten,
- Auszahlung der Gewinne und
- Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist.
(5)Unzulässig ist der stationäre Vertrieb von Sportwetten in Räumlichkeiten,
- in denen der Ausschank, Konsum oder Verkauf von alkoholhaltigen Getränken stattfindet,
- die sich in einem Gebäude oder Gebäudekomplex befinden, in dem eine Spielhalle oder Spielbank betrieben wird oder
- in denen Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), aufgestellt werden. Beim stationären Vertrieb von Sportwetten ist ein Mindestabstand zwischen der Wettvertriebsstätte und bestehenden Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten zu wahren. Die Größe des einzuhaltenden Abstandes kann durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration geregelt werden.
(6)Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Innenministerium. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 Erster GlüÄndStV AG, vom 20.01.2016, gültig ab 29.01.2016 bis 21.02.2019 § 3 Erster GlüÄndStV AG, vom 01.02.2013, gültig ab 08.02.2013 bis 28.01.2016 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Gesetze vom 1. Februar 2013 (GVOBl. S. 64) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 64 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003364NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Gl%C3%BC%C3%84ndStVtr1AG_SH_!_3