Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV AG) Vom 1. Februar 2013 * § 8 Zweckabgaben (1) NordwestLotto Schleswig-Holstein hat Zweckabgaben
an das Land abzuführen. Das Finanzministerium regelt im Benehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung die Höhe der Zweckabgaben unter Berücksichtigung lotterierechtlicher, betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Belange sowie die Fälligkeit und das Verfahren zur Abführung der Zweckabgaben. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass NordwestLotto Schleswig-Holstein Zweckabgaben ganz oder zum Teil einem Dritten zur zweckentsprechenden Verwendung zu überlassen hat.
(2)Die Zweckabgaben sind zunächst zur Erfüllung von Verpflichtungen zu verwenden, die das Land gegenüber anderen Ländern oder Organisationen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen nach § 2 Absatz 2 eingegangen ist.
(3)Die Abgabe aus der Lotterie „BINGO! - Die Umweltlotterie“ (BINGO) ist für Zwecke des Natur- und Umweltschutzes sowie für Entwicklungsprojekte im Sinne der Agenda 21 zu verwenden. Aus der Lotterie GlücksSpirale erhalten die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände, der Deutsche Olympische Sportbund und die Deutsche Stiftung Denkmalschutz einen Anteil an der Zweckabgabe, dessen Höhe in der Verordnung nach Absatz 1 Satz 3 festgelegt wird.
(4)Von dem nach Abzug der in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträgen verbleibenden Betrag sind
- 8 %, mindestens 8 Millionen Euro, zur Förderung des Sports ( § 9 ),
- 4,9 % für Zwecke der Verbraucherinsolvenzberatung,
- 0,5 % für die Förderung des Landesfeuerwehrverbandes ( § 9 )
- 0,5 % zur Aufstockung des für eine Friesenstiftung durch die Kulturstiftung verwalteten Kapitals ( § 9 ) und
- 0,5% für die Förderung des Verbandes deutscher Sinti und Roma, Landesverband Schleswig-Holstein ( § 9 ) zu verwenden.
(5)Von den verbleibenden Mitteln sind zunächst die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele und die Bekämpfung der Glücksspielsucht zu finanzieren. Hiervon sind auch die Einrichtung und der Betrieb von Beratungsstellen zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht zu fördern. Forschungsprojekte können gemeinsam mit anderen Ländern gefördert werden. Der Fachbeirat ist über Forschungsergebnisse zu unterrichten.
(6)Die verbleibenden Mittel sind für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 Erster GlüÄndStV AG, vom 13.01.2020, gültig ab 31.01.2020 bis 17.02.2022 § 8 Erster GlüÄndStV AG, vom 01.02.2013, gültig ab 08.02.2013 bis 31.12.2014 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Gesetze vom 1. Februar 2013 (GVOBl. S. 64) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 64 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003364NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Gl%C3%BC%C3%84ndStVtr1AG_SH_!_8