Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV AG) Vom 1. Februar 2013 * § 9 Sportförderung, Landesfeuerwehrverband, Friesenstiftung, Sinti und
Roma
(1)Von dem in § 8 Absatz 4 Nummer 1 genannten Betrag sind durch das für Sport zuständige Ministerium 90 % dem Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. zur Förderung des Sports zuzuwenden. Für die allgemeine Förderung des außerschulischen Sports stehen 8 % und für die Förderung des außerunterrichtlichen Schulsports 2 % zur Verfügung; über die Verwendung dieser Mittel befinden die zuständigen Ministerien.
(2)Ziel der Sportförderung ist es,
- die Arbeit der Sportvereine und -verbände zu sichern und sie in die Lage zu versetzen, ein landesweit flächendeckendes, vielfältiges und sozialverträgliches Sportangebot zu gewährleisten, und
- für die Schulen in Kooperation mit Sportvereinen und -verbänden schulsportbezogene Maßnahmen und Projekte sowie das außerunterrichtliche Sportangebot sicherzustellen.
(3)Die Zuwendung an den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. ist insbesondere bestimmt für die Arbeit des Landessportverbandes, seiner Einrichtungen, Sportvereine, Kreissportverbände und der Sport-Fachverbände in den Bereichen des Leistungssports und des Breitensports. Gefördert werden können auch Sportvereine, die ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben, aber fachlich dem Hamburger Sportbund angegliedert sind.
(4)Die Zuwendung an den Landesfeuerwehrverband ist insbesondere dafür bestimmt, das nötige Bewusstsein für ein Engagement in der Freiwilligen Feuerwehr zu wecken und die Attraktivität der Nachwuchsorganisation Jugendfeuerwehr zu erhalten.
(5)Die Zuwendung zur Aufstockung des für eine Friesenstiftung durch die Kulturstiftung verwalteten Kapitals dient,
- dem Erhalt und der Förderung der friesischen Sprache und Kultur,
- der Zusammenarbeit von Organisationen und Institutionen der friesischen Volksgruppe,
- der Pflege enger Beziehungen der friesischen Volksgruppe zu den Friesen in den anderen Frieslanden und
- der Kontaktpflege der friesischen Volksgruppe zu anderen Minderheiten.
(6)Die Zuwendung an den Verband deutscher Sinti und Roma, Landesverband Schleswig-Holstein ist insbesondere dafür bestimmt, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit über die deutschen Sinti und Roma zu sichern und eine vielfältige und niedrigschwellige soziale Beratung für Sinti und Roma zu ermöglichen. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 Erster GlüÄndStV AG, vom 13.01.2020, gültig ab 31.01.2020 bis 17.02.2022 § 9 Erster GlüÄndStV AG, vom 01.02.2013, gültig ab 08.02.2013 bis 31.12.2014 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Gesetze vom 1. Februar 2013 (GVOBl. S. 64) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 64 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003364NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Gl%C3%BC%C3%84ndStVtr1AG_SH_!_9