Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4verordnung über die Zuständigkeiten des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - für Aufgaben nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz (SHIBBZustVO) Vom 18. Januar
Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - für Aufgaben nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz (SHIBBZustVO) vom
- Januar 2022 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - für Aufgaben nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz (SHIBBZustVO) vom
- Januar 2022 01.01.2022 Eingangsformel 01.01.2022 § 1 - Übertragung von Zuständigkeiten 01.01.2022 § 2 - Zuständigkeiten nach § 129 Absatz 2 Nummer 3 SchulG 01.01.2022 § 3 - Mitwirkung bei der Rechtsaufsicht über berufsbildende Ersatzschulen 01.01.2022 § 4 - Inkrafttreten 01.01.2022 Aufgrund des § 129 Absatz 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom
- Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 723) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Eingangsformel § 1 Übertragung von Zuständigkeiten Dem Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - werden die folgenden Aufgaben übertragen:
- die Festsetzung und Abwicklung der Beiträge für Umschülerinnen und Umschüler (§ 23 Absatz 6 und 7 SchulG),
- die Bestimmung der zuständigen Schule bei Bezirksfachklassen (§ 24 Absatz 5 Satz 4 und 5 SchulG),
- die Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben (§ 32 Absatz 1 SchulG), wenn ausschließlich berufsbildende Schulen einschließlich Regionaler Berufsbildungszentren betroffen sind,
- die Unterrichtung des Landeselternbeirats (§§ 74 Absatz 4, 98 SchulG),
- die Einsetzung von Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrern für die Schularten der Berufsbildenden Schulen für die Kreis- oder die Landesebene (§ 85 Absatz 2 SchulG),
- die Bildung von Bezirksfachklassen und von Landesberufsschulen (§ 88 Absatz 3 SchulG),
- die Festsetzung von Schulkostenbeiträgen für Landesberufsschulen (§ 112 Absatz 3 SchulG),
- die Bestellung von Schulaufsichtsbeamten für besondere Aufgaben sowie die Übertragung besonderer Aufgaben an Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte (§ 131 Absatz 3 SchulG), soweit das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - für die Aufgaben sachlich zuständig ist,
- die Wahrnehmung der Schulträgeraufgaben bei berufsbildenden Schulen, deren Träger das Land ist (§ 137 SchulG),
- die Festsetzung eines Beitrags für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt, in deren Gebiet eine berufsbildende Schule in Trägerschaft des Landes liegt (§ 137 Absatz 3 SchulG).
§ 1§ 2 Zuständigkeiten nach § 129 Absatz 2 Nummer 3 Schul
G Das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung nimmt gemäß § 129 Absatz 2 Nummer 3 SchulG die folgenden, im Schulgesetz vorgesehenen Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden für die berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren wahr:
- Zuständige Stelle für die Vorlage der Schulprogramme der Berufsbildenden Schulen und Regionalen Berufsbildungszentren (§ 3 Absatz 1 SchulG),
- die Untersagung des Führens eines Zusatzes, insbesondere eines Namens zur Bezeichnung der Schule (§ 10 Absatz 2 SchulG),
- die Befreiung von der Berufsschulpflicht im Falle der Erfüllung der Schulpflicht im Ausland (§ 20 Absatz 3 SchulG),
- die Feststellung, dass die oder der Schulpflichtige zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anderweitig hinreichend ausgebildet ist (§ 23 Absatz 3 SchulG),
- die Festsetzung von Aufnahmemöglichkeiten an berufsbildenden Schulen (§ 24 Absatz 5 Satz 1 SchulG),
- die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers zu einer bestimmten Schule aus wichtigem Grund (§ 24 Absatz 5 SchulG),
- die Anhörung des aufnehmenden Schulträgers und Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 SchulG,
- die Entscheidung über allgemeine Ausnahmen vom Verbot des § 29 Absatz 1 und über Ausnahmen von den Verboten des § 29 Absatz 2 SchulG (§ 29 Absatz 6 Satz 2 SchulG),
- die Befreiung von der Unterrichtsverpflichtung von Schulleiterinnen und Schulleitern (§ 33 Absatz 2 Satz 6 SchulG),
- die Genehmigung von Heimordnungen von Schülerwohnheimen, die mit der Schule verbunden sind (§ 49 Absatz 2 SchulG),
- die Entscheidung über die Beanstandung eines Konferenzbeschlusses durch die Schulleiterin oder den Schulleiter (§ 67 Absatz 2 SchulG),
- die Entscheidung in zustimmungspflichtigen Angelegenheiten bei Uneinigkeit zwischen Schule und Schulelternbeirat (§ 72 Absatz 4 SchulG),
- die Unterstützung der Schülervertretungen bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 80 Absatz 3 SchulG) einschließlich der Ausstellung von Vollmachten für privatrechtliche Rechtsgeschäfte (§ 80 Absatz 5 SchulG),
- die Einsetzung und die vorzeitige Abberufung von schulartbezogenen Verbindungslehrkräften (§ 85 Absatz 2 und 4 SchulG),
- die Genehmigung der Errichtung einer Schule (§§ 94 in Verbindung mit 58 SchulG),
- die Genehmigung der Auflösung oder Änderung einer Schule (§§ 94 in Verbindung mit 59 SchulG),
- die Genehmigung von organisatorischen Verbindungen (§§ 94 in Verbindung mit 60 Absatz 1 SchulG),
- die Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Verträgen zur Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben eines Schulträgers (§ 95 Absatz 3 SchulG),
- die Genehmigung der Teilung einer Schule und des Wechsels des Schulträgers (§§ 96 i.V.m. 61 Absatz 1 SchulG),
- den Erlass von Anordnungen nach § 96 i.V.m. § 61 Absatz 2 SchulG,
- die Genehmigung der Einführung oder der Aufgabe einer Fachrichtung in der berufsbildenden Schule und die Einführung oder die Abschaffung des Vollzeitunterrichts in der Berufsschule (§ 96 SchulG),
- die Genehmigung von Satzungen von Regionalen Berufsbildungszentren (§ 103 Satz 3 SchulG),
- die Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungsräte der Regionalen Berufsbildungszentren mit beratender Stimme (§ 105 Absatz 1 SchulG),
- den Abschluss von Zielvereinbarungen mit Regionalen Berufsbildungszentren (§ 109 Absatz 1 SchulG),
- die Anerkennung eines Schülerwohnheims als mit der Schule verbunden (§ 125 Absatz 4 SchulG),
- den Erlass von Verwaltungsvorschriften für die Bildung, Teilung und Zusammenlegung von Klassen (§ 126 Absatz 3 SchulG),
- den Erlass der für die Durchführung des Unterrichts notwendigen Verwaltungsvorschriften einschließlich der Stundentafeln (§ 126 Absatz 3 SchulG),
- die Regelung der schulübergreifenden und vergleichenden Überprüfung des Erfolges der pädagogischen Arbeit durch Verwaltungsvorschrift (§ 126 Absatz 3 SchulG),
- das Angebot von Externenprüfungen und die Zulassung zur Teilnahme an den Prüfungen öffentlicher Schulen (§ 140 Absatz 1 SchulG).
§ 2§ 3 Mitwirkung bei der Rechtsaufsicht über berufsbildende Ersatzschulen
(1)Das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - wirkt an der Genehmigung von berufsbildenden Ersatzschulen (§ 115 Absatz 1 SchulG) und an der Rechtsaufsicht über die berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft mit (§ 115 Absatz 5 und § 118 SchulG). Es trifft insbesondere alle insoweit notwendigen pädagogischen und schulfachlichen Einschätzungen. Es kann Vor-Ort-Prüfungen vornehmen.
(2)Das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung erteilt nach § 117 Absatz 1 SchulG die Unterrichtsgenehmigungen für Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte an berufsbildenden Ersatzschulen. Es entscheidet gemäß § 117 Absatz 4 SchulG über die Beurlaubungen von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen für eine Tätigkeit an Ersatzschulen.
§ 3§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.
Januar 2022 in Kraft.
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