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§ 2 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen Landesverordnung zur Bekämpfung des Co

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 14. Dezember 2021 * § 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen

(1)Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen.
(2)In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2a empfohlen.
(3)Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
(4)An Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken innerhalb geschlossener Räume, an denen mindestens eine Person ab 14 Jahren teilnimmt, die weder geimpft noch genesen ist im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom
  1. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), dürfen neben den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts höchstens zwei weitere Personen aus einem weiteren gemeinsamen Haushalt teilnehmen (Kontaktbeschränkungen). Dies gilt nicht, wenn die ungeimpfte Person aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweist und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet ist. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Bei den Kontaktbeschränkungen aus Satz 1 sind nicht zu berücksichtigen:
  3. Minderjährige aus den dort genannten Haushalten; sie gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten,
  4. notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung aus den dort genannten Haushalten, die über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 Corona-BekämpfVO, vom 03.01.2022, gültig ab 04.01.2022 bis 11.01.2022 § 2 Corona-BekämpfVO, vom 23.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 03.01.2022 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
  5. Dezember 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211214_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1553 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003368NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_2

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