Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 14. Dezember 2021 * § 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen
(1)Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen.
(2)In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2a empfohlen.
(3)Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
(4)Bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken ist die Zahl der Personen ab 14 Jahren auf zehn begrenzt, außer wenn alle Teilnehmenden einem Haushalt angehören. Wenn dabei nicht sämtliche teilnehmenden Personen ab 14 Jahren
- geimpft oder genesen im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom
- Mai 2021 (BAnzAT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), sind, oder
- aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, gilt als weitere Kontaktbeschränkung, dass neben den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts höchstens zwei weitere Personen aus einem weiteren gemeinsamen Haushaltteilnehmen dürfen. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Bei den Kontaktbeschränkungen aus Satz 2 sind nicht zu berücksichtigen:
- Minderjährige aus den dort genannten Haushalten; sie gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten,
- notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung aus den dort genannten Haushalten, die über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 Corona-BekämpfVO, vom 23.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 03.01.2022 § 2 Corona-BekämpfVO, vom 14.12.2021, gültig ab 15.12.2021 bis 27.12.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
- Dezember 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211214_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1553 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003368NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_2