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§ 7 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Gaststätten Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordn

verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 14. Dezember 2021 * § 7 Gaststätten (1) Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des

§ 2Nummer 2 oder 4 Sch

AusnahmV geimpft oder genesen sind,

  1. b)Kinder bis zur Einschulung,
  2. c)Minderjährige,

§ 2Nummer 6 Sch

AusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom

  1. Dezember 2021 bis zum
  2. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind;
  3. innerhalb geschlossener Räume mit Publikumsverkehr haben Gäste, die sich nicht als Bewirtungsgäste an ihrem festen Sitz- oder Stehplatz befinden, sowie andere Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen,
  4. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, haben Gastwirte und Beschäftigte eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.

(2)Abweichend von Absatz 1 dürfen auch folgende Personen bewirtet werden,

§ 2Nummer 6 Sch

AusnahmV getestet sind:

  1. Betriebsangehörige in Betriebskantinen;
  2. bei Bewirtungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, die innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft in Anspruch genommen wird;
  3. Hausgäste nach § 17 Absatz 2 und 3 in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, wenn sie keinen Zugang zum Bereich für die Bewirtung von Gästen nach Absatz 1 haben,
  4. bei Bewirtungen von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen als geschlossene Gesellschaft zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen.

(3)Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 dürfen in Diskotheken, ähnlichen Einrichtungen und in Gaststätten, in denen sich Gäste nicht überwiegend an festen Sitz- oder Stehplätzen an Tischen aufhalten, innerhalb geschlossener Räume nur Personen eingelassen werden,

§ 2Nummer 2 oder 4 Sch

AusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist. Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 müssen Gäste keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine zugrunde liegende Testung bei Arbeitsbeginn höchstens sechs Stunden zurückliegt. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 Corona-BekämpfVO, vom 03.01.2022, gültig ab 04.01.2022 bis 11.01.2022 § 7 Corona-BekämpfVO, vom 23.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 03.01.2022 § 7 Corona-BekämpfVO, vom 17.12.2021, gültig ab 18.12.2021 bis 27.12.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 14. Dezember 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211214_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1553 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003368NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_7

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