AusnahmV geimpft oder genesen sind,
AusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom
AusnahmV getestet sind:
AusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) getestet sind, die maximal 24 Stunden zurückliegt. Eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist und seit dieser mindestens 14 Tage vergangen sind. Die Zahl der Gäste in Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist auf die Hälfte der Kapazität und höchstens 50 beschränkt; ist der Betrieb nicht vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden, ist die Zahl der Gäste auf höchstens zehn Personen beschränkt. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine zugrunde liegende Testung bei Arbeitsbeginn höchstens sechs Stunden zurückliegt. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 Corona-BekämpfVO, vom 23.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 03.01.2022 § 7 Corona-BekämpfVO, vom 17.12.2021, gültig ab 18.12.2021 bis 27.12.2021 § 7 Corona-BekämpfVO, vom 14.12.2021, gültig ab 15.12.2021 bis 17.12.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 14. Dezember 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211214_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1553 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003368NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.