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§ 8 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Einzelhandel Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverord

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 14. Dezember 2021 * § 8 Einzelhandel

(1)Verkaufsstellen des Einzelhandels innerhalb geschlossener Räume dürfen nur von folgenden Kundinnen, Kunden und Begleitpersonen betreten werden:
  1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,
  2. Kinder bis zur Einschulung,
  3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom
  4. Dezember 2021 bis zum
  5. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft);
  6. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Satz 1 gilt nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Bau- und Gartenmärkte, Blumengeschäfte, Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich.
(1a)Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen. Sie sind verpflichtet, die Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 mehrmals täglich stichprobenartig zu kontrollieren und bei Verstößen durchzusetzen; § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für stichprobenartige Kontrollen. Datum und Uhrzeit der Kontrollen sowie die jeweils durchführende Person sind unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2)Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
(3)In Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben alle Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, Kundinnen und Kunden, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 14. Dezember 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211214_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1553 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003368NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_8

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