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§ 16a Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 14. Dezember 2021 * § 16a Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen

(1)In Innenbereichen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder vor der Einschulung. Satz 1 gilt auch nicht für Betreuungskräfte, soweit dies aus pädagogischen Gründen situationsabhängig erforderlich ist. In Horten gilt § 2 Absatz 2 der Schulen-Coronaverordnung entsprechend.
(2)Kindertagespflegepersonen müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Bei Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, genügt eine anlass- und symptombezogene Testung. Die Testungen sind unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ergebnis unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3)Externe Personen dürfen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nur betreten, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Dies gilt nicht für das Bringen und Abholen der Kinder sowie für Kinder bis zur Einschulung und Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom
  1. Dezember 2021 bis zum
  2. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft). Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
  3. Dezember 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211214_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1553 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003368NN00000000040 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_16a

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.