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§ 7 SchulencoronaVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Zugang zur Schule Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des C

Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) Vom 4. Januar 2022 * § 7 Zugang zur Schule

(1)Der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen sind allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen, sowie für Kinder vor der Einschulung. Die Regelungen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SchAusnahmV bleiben unberührt.
(2)Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch
  1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder
  2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder
  3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden.
(3)Soweit das Infektionsschutzgesetz oder sonstiges Bundesrecht keine strengeren Regelungen vorsehen, dürfen das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage und in der Zeit vom 10. bis zum 23. Januar 2022 nicht länger als zwei Tage zurückliegen.
(4)Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht. Schülerinnen und Schüler, die auf Veranlassung der Eltern oder aus eigener Veranlassung ein mögliches Testergebnis gemäß Absatz 2 nicht erbringen, fehlen unentschuldigt vom Schulbesuch; eine schulische Betreuung in Distanz soll den Kontakt der Schule zu der Schülerin oder dem Schüler erhalten, ersetzt jedoch nicht den möglichen Schulbesuch.
(5)Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, denen auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auch die Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Tests im häuslichen Bereich nicht möglich ist und für die eine aus diesem Grund nicht erfolgende Betreuung in der Schule eine unzumutbare Härte bedeutet.
(6)Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.
(7)Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.
(8)Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 findet für die Schülerinnen und Schüler einer Klasse, Lern- und Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist und die die von der Infektion betroffene Person in den zwei Schultagen vor Feststellung der Infektion tatsächlich besucht hat, sowie für deren Lehrkräfte und deren sonstige an Schulen tätigen Personen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen ab dem auf die Feststellung des positiven Testergebnisses folgenden Schultag Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf. Die Anwendung von Satz 1 entfällt, sofern ein PCR-Test das positive Ergebnis eines Selbsttests des jeweiligen Primärfalles widerlegt. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 4. Januar 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220104_Corona_SchulenVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 16 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000336CNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVSchulV_SH_!_7

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