Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden Vom 9. April 1984 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden vom
- April 1984 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden vom
- April 1984 01.01.2003 § 1 01.09.2022 § 2 01.01.2003 § 3 01.01.2003 § 4 01.01.2003 § 5 01.01.2003 § 1
(1)Die Landrätinnen und Landräte sind zuständig für die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2, § 18 Abs. 2 Satz 4, § 28 Abs. 3 Satz 8 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 6 Satz 3, § 190 Abs. 1 Satz 1 und § 204 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs für Gemeinden, über die sie die Kommunalaufsicht ausüben.
(2)Die in Absatz 1 genannten Aufgaben nehmen die Landrätinnen und Landräte als allgemeine untere Landesbehörden wahr.
§ 1
§ 2 - gestrichen -
§ 2§ 3
(1)Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für die Aufgaben
- der höheren Verwaltungsbehörde nach § 11 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
- nach § 8des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, soweit in § 4 Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt ist,
- nach § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 8 des Gräbergesetzes,
- nach § 69 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1961 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 1994 (BGBl. I S. 2325), bei Übungen bis zur Kompaniestärke,
- der höheren Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 22 Abs. 4 Satz 2 der Handwerksordnung.
(2)Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
§ 3§ 4
(1)Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Satz 1 und des § 11 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
(2)Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 zuständig für die Aufgaben nach § 8 des Gesetzes zur Änderung von Familiennamen und Vornamen.
(3)Die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 werden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
§ 4§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden vom
- Mai 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 314), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom
- November 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 354), außer Kraft.
§ 5