Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen (Wahlverordnung für Elternbeiräte - WahlVOEB) Vom 7. Mai 2012 § 16 Wahlen zum Kreiselternbeirat
(1)Die Schulelternbeiräte der Grundschulen, der Förderzentren und der Schulen mit einem entsprechenden Schulartteil ( § 73 Abs. 2 Satz 3 SchulG ) entsenden je eine Delegierte oder einen Delegierten, die aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kreiselternbeirats und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter wählen.
(2)Der Schulelternbeirat einer Regionalschule, eines Gymnasiums, einer Gemeinschaftsschule und einer Schule mit dem entsprechenden Schulartteil ( § 73 Abs. 2 Satz 3 SchulG ) wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Kreiselternbeirat der entsprechenden Schulart und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.
(3)Der Schulelternbeirat einer berufsbildenden Schule gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SchulG kann aus seiner Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Beteiligung an einem Kreiselternbeirat der allgemein bildenden Schulen wählen, sofern nicht gemäß § 98 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SchulG ein eigener Kreiselternbeirat gebildet wird.
(4)Die oder der bisherige Vorsitzende des Kreiselternbeirats, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, beruft die Wahlversammlung zur Wahl des Kreiselternbeirats nach Absatz 1 ein. Sind sie aus ihrem Amt ausgeschieden ( § 78 Abs. 3 oder 5 SchulG ) oder verhindert oder ist die Frist nach § 8 Abs. 2 abgelaufen, nimmt diese Aufgabe eine Beauftragte oder ein Beauftragter der unteren Schulaufsichtsbehörde wahr. Dies gilt auch bei neu zu bildenden Kreiselternbeiräten. Vor der Wahl nach Absatz 1 beschließt die Wahlversammlung über die Zahl der Mitglieder, die zwölf nicht übersteigen darf ( § 73 Abs. 2 Satz 2 SchulG ).
(5)Der Kreiselternbeirat wählt zu Beginn seiner Amtszeit aus seiner Mitte nach § 1 Abs. 3 die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, dann die weiteren Mitglieder des Vorstandes, davon ein Mitglied als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden. Außerdem wählt er das Mitglied des Landeselternbeirats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(6)Die oder der Vorsitzende teilt unmittelbar nach der Wahl Namen und Anschrift der Mitglieder des neuen Kreiselternbeirats und des Mitglieds des Landeselternbeirats sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und dem Landeselternbeirat mit. Weitere Fassungen dieser Norm § 16 WahlVOEB, vom 31.05.2017, gültig ab 31.07.2017 bis 30.07.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBK.Schl.-H. 2012, 113 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000337ANN00000000029 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EltBeirWO_SH_!_16