Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 15. September 2021 * § 7 Gaststätten
(1)Für den Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), gelten folgende zusätzliche Anforderungen: 1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept; 2. innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen bewirtet werden:
- a)Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,
- b)Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres,
- c)minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft),
- d)Hausgäste in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, die nicht von Buchstabe a erfasst sind, wenn sich diese in einem räumlich abgegrenzten Bereich aufhalten, zu dem andere Gäste keinen Zutritt haben, sowie
- e)Betriebsangehörige in Betriebskantinen; 3. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die dort entweder eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen oder spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise.
(2)Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen in Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen innerhalb geschlossener Räume nur Personen eingelassen werden, die geimpft, genesen oder getestet sind; die zugrunde liegende Testung darf höchstens sechs Stunden zurückliegen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zum Neuerlass der Corona-Bekämpfungsverordnung vom
- September 2021, ersatzverkündet gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG am
- September 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210915_corona_bekaempfungsVO.html . Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1127 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000337CNN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_7