Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 15. September 2021 * § 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen
(1)Für rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen findet § 5 keine Anwendung.
(2)Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.
(3)Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass innerhalb geschlossener Räume
- nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und
- die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sind. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich nicht auf ihrem Sitzplatz befinden, haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen.
(4)Beim Gemeindegesang innerhalb geschlossener Räume ist von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen halten, die keine Familien- oder Haushaltsangehörigen oder andere nahestehende Personen sind.
(5)Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:
- Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,
- Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
- minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom
- bis zum
- Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft). Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zum Neuerlass der Corona-Bekämpfungsverordnung vom
- September 2021, ersatzverkündet gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG am
- September 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210915_corona_bekaempfungsVO.html . Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1127 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000337CNN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_13