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§ 15a Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen Landesve

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 15. September 2021 * § 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

(1)Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2 und 3 entsprechend. § 15 Absatz 1 Nummer 4 vierter Teilsatz gilt mit der Maßgabe, dass Testungen mindestens zweimal wöchentlich ausreichen. Die Ausnahmen gemäß § 5a Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend. Externe Personen dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls nur betreten, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; sie haben nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Räume der Einrichtung zu tragen.
(2)Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. § 15 Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend. § 15 Absatz 1 Nummer 4 vierter Teilsatz gilt mit der Maßgabe, dass Testungen mindestens zweimal wöchentlich ausreichen.
(3)Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend. § 15 Absatz 1 Nummer 4 vierter Teilsatz gilt mit der Maßgabe, dass Testungen mindestens zweimal wöchentlich ausreichen. Die Ausnahmen gemäß § 5a Satz 1 Nummer 3 gelten für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe entsprechend.
(4)Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 4 entsprechend. § 15 Absatz 1 Nummer 4 vierter Teilsatz gilt mit der Maßgabe, dass Testungen mindestens zweimal wöchentlich ausreichen. Weitere Fassungen dieser Norm § 15a Corona-BekämpfVO, vom 15.09.2021, gültig ab 20.09.2021 bis 13.11.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zum Neuerlass der Corona-Bekämpfungsverordnung vom
  1. September 2021, ersatzverkündet gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG am
  2. September 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210915_corona_bekaempfungsVO.html . Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1127 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000337CNN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_15a

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