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§ 17 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Beherbergungsbetriebe Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpf

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 15. September 2021 * § 17 Beherbergungsbetriebe

(1)Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen: 1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept; 2. es werden nur folgende Personen in die Beherbergung aufgenommen:
  1. a)Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; bei getesteten Personen muss die Testung vor Reiseantritt erfolgt sein; abweichend von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV kann dabei die zugrunde liegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegen,
  2. b)Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
  3. c)minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft). 3. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die dort entweder eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen oder spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise.
(2)Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zum Neuerlass der Corona-Bekämpfungsverordnung vom
  1. September 2021, ersatzverkündet gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG am
  2. September 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210915_corona_bekaempfungsVO.html . Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1127 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000337CNN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_17

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