Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen im Justizvollzug (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein - JVollzDSG SH) Vom 21. Juli 2016 * § 9 Speicherung und Nutzung
(1)Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, für die erhobenen Zwecke speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2)Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, ohne Einwilligung der Betroffenen zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, nur speichern und nutzen, soweit
- die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung von Daten nach § 7 oder § 8 bei Dritten zulassen; soweit andere Gefangene als diejenigen, deren Freiheitsentziehung ursprünglicher Anlass der Erhebung war, von der anderweitigen Verarbeitung betroffen sind, können die personenbezogenen Daten nur zu einem anderen Zweck gespeichert oder genutzt werden, wenn diese Gefangenen zuvor unter Angabe der beabsichtigten Datenverarbeitung angehört wurden und sich hieraus kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten ergeben hat,
- dies dem gerichtlichen Rechtsschutz im Vollzug, der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Automatisierung des Berichtswesens, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder statistischen Zwecken der Justizvollzugsbehörden dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen,
- dies erforderlich ist zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder c) auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
- dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
- dies zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, erforderlich ist oder
- dies für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen hinsichtlich der Betroffenen erforderlich ist.
(3)Das Speichern oder Nutzen von zulässig erhobenen besonderen Arten personenbezogener Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ist ohne Einwilligung der Betroffenen nur zulässig, wenn
- ihre Erhebung auch zu diesen Zwecken zulässig wäre,
- dies zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Vollstreckung von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB erforderlich ist oder
- dies zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist. Soweit die erhobenen besonderen Arten personenbezogener Daten einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen und von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht erlangt wurden, dürfen sie, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für den Zweck gespeichert oder genutzt werden, für den die verantwortliche Stelle sie erhalten hat.
(4)Personenbezogene Daten, die nach § 8 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nummer 3 bis 5 sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von erheblichen Straftaten gespeichert und genutzt werden.
(5)Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 verarbeitet werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Betroffenen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von Betroffenen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
(6)Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder genutzt werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit genutzt werden, als dies zur Abwehr erheblicher Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit, erforderlich ist. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig-Holstein und zur Schaffung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. S. 618, 644) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 618, 644 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003386NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JVollzDSG_SH_!_9