Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen im Justizvollzug (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein - JVollzDSG SH) Vom 21. Juli 2016 * § 11 Übermittlung an öffentliche und nichtöff
§ 9Absatz 2 Nummer 2 bis 7 übermitteln.
(6)Die Übermittlung von zulässig erhobenen besonderen Arten personenbezogener Daten darf ohne Einwilligung der Betroffenen 1. an öffentliche Stellen
§ 9Absatz 3 und 2.
an nichtöffentliche Stellen
§ 5Absatz 2 erfolgen.
(7)Personenbezogene Daten, die nach § 8 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben wurden, dürfen
Absatzes 1 oder für die in § 9 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 aufgeführten Zwecke sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von erheblichen Straftaten übermittelt werden. Sie dürfen auch übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.
(8)Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 3 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Betroffenen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen von Betroffenen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Arten personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse der Betroffenen auszugehen. Eine Speicherung, Nutzung und Übermittlung dieser Daten durch die empfangende Stelle ist unzulässig.
(9)Soweit nichts anderes bestimmt ist, unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, die
- der Justizvollzugsbehörde durch Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger im Sinne des § 33 Absatz 1 bekannt wurden oder
- gesperrt oder unrichtig sind. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig-Holstein und zur Schaffung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom
- Juli 2016 (GVOBl. S. 618, 644) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 618, 644 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003386NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JVollzDSG_SH_!_11