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§ 15 JVollzDSG SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Mitteilung über Haftverhältnisse Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Inform

Obsah (5)§§ 174§§ 211§§ 221§§ 232§§ 239a

Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen im Justizvollzug (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein - JVollzDSG SH) Vom 21. Juli 2016 * § 15 Mitteilung über Haftverhältnisse (1) Die

vorgesehenen Entlassungstermin, soweit

  1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der anfragenden öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
  2. von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die betroffenen Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(2)Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern können über Absatz 1 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte erteilt werden über
  1. die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist, oder
  2. die Gewährung erstmaliger Lockerungen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und kein schutzwürdiges Interesse der Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt, oder
  3. dem Verurteilten erneut gewährte Vollzugslockerungen, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt.
(3)In

Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller Verletzte oder Verletzter einer Straftat nach 1.

§§ 174bis 182 St

GB, 2.

§§ 211und 212 St

GB, die versucht wurde, 3.

§§ 221, 223 bis 226 und 340 St

GB, 4.

§§ 232

bis 238, § 239 Absatz 3 und

§§ 239aund 239b St

GB oder

  1. § 4 des Gewaltschutzgesetzes vom
  2. Dezember 2001 (BGBl. I S.3513) ist. Satz 1 gilt entsprechend in

Fällen des § 395 Absatz 3 StPO, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Nebenklage zugelassen wurde.

(4)Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 besteht die zulässige Mitteilung nach

Absätzen 1 und 2 in der Angabe, ob sich eine Person in der Anstalt in Untersuchungshaft oder der Freiheitsentziehung befindet. Eine Übermittlung unterbleibt, wenn die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung nach § 4 UVollzG ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(5)Die betroffenen Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei

n, es ist zu besorgen, dass dadurch die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würden, und eine Abwägung ergibt, dass diese Interessen das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegen. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung unter Angabe des Inhalts nachträglich unterrichtet.

(6)Bei Anhörung und Unterrichtung Gefangener nach Absatz 5 ist auf die berechtigten Interessen nichtöffentlicher Empfängerinnen oder Empfänger an der Geheimhaltung ihrer Lebensumstände in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Die Anschrift der Empfängerinnen oder Empfänger darf

Gefangenen nicht übermittelt werden.

(7)Erfolgte Mitteilungen sind in

Gefangenenpersonalakten der betroffenen Gefangenen zu dokumentieren. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über

Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig-Holstein und zur Schaffung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. S. 618, 644) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 618, 644 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003386NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JVollzDSG_SH_!_15

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.