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§ 40 JVollzDSG SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Auskunft an die Gefangenen Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informatione

Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen im Justizvollzug (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein - JVollzDSG SH) Vom 21. Juli 2016 * § 40 Auskunft an die Gefangenen

(1)Den Gefangenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
  1. die zu ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten bezieht,
  2. die empfangenden Stellen oder Kategorien von empfangenden Stellen, an die die Daten weitergegeben werden, und
  3. den Zweck der Speicherung. Die Gefangen sollen die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft verlangt wird, näher bezeichnen. Die Justizvollzugsbehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2)Die Auskunft kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht oder die Aushändigung von Kopien oder Ausdrucken erteilt werden. Dabei ist das Interesse der oder des Gefangenen an einer bestimmten Form der Auskunftserteilung zu berücksichtigen.
(3)Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4)Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
  1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
  2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse der Gefangenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5)Soweit im Vollzug der Untersuchungshaft und einer der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zur Gefangenenpersonalakte gelangt sind, ist die Staatsanwaltschaft vor der Auskunftserteilung zu hören. Teilt die Staatsanwaltschaft mit, dass die Auskunft die Aufgabe des Vollzuges der Untersuchungshaft gefährden würde, darf insoweit keine Auskunft erteilt werden.
(6)Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesen Fällen sind die Gefangenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein wenden können.
(7)Wird den Gefangenen keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen der Gefangenen dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein zu erteilen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Landes Schleswig-Holstein, eines anderen Landes oder des Bundes gefährdet würde. Die Mitteilung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein an die Gefangenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(8)Sofern dem Gefangenen Akteneinsicht gewährt wird, gilt § 41 Absatz 3 entsprechend.
(9)Die Anstalt hat sicher zu stellen, dass Informations-, Einsichts- und Auskunftsrechte des Gefangenen auch dann erfüllt werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben externe Dienstleister heranzieht.
(10)Die Auskunft ist unentgeltlich. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig-Holstein und zur Schaffung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. S. 618, 644) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 618, 644 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003386NN00000000048 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JVollzDSG_SH_!_40

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.