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§ 41 JVollzDSG SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Akteneinsichtsrecht der Gefangenen Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Info

Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen im Justizvollzug (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein - JVollzDSG SH) Vom 21. Juli 2016 * § 41 Akteneinsichtsrecht der Gefangenen

(1)Ist den Gefangenen Auskunft zu gewähren, erhalten sie auf Antrag Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind. § 40 Absatz 3 bis 10 gilt entsprechend. Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt § 40 Absatz 5 entsprechend.
(2)Die Gefangenen können auf eigene Kosten bei einer Einsicht hinzuziehen 1. eine Person aus dem Kreis
  1. a)der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
  2. b)der Notarinnen und Notare,
  3. c)der gewählten Verteidigerinnen und Verteidiger (§ 138 Absatz 1 und 2 StPO),
  4. d)der durch richterliche Entscheidung nach § 149 Absatz 1 oder 3 StPO zugelassenen Beistände oder
  5. e)der Beistände nach § 69 JGG, 2. Personensorgeberechtigte sowie 3. eine für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein allgemein beeidigte Dolmetscherin oder einen für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein allgemein beeidigten Dolmetscher. Die Gefangenen können ihr Akteneinsichtsrecht auch durch eine Person aus dem in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis allein ausüben lassen (Akteneinsicht durch Beauftragte). Eine Begleitung durch andere Gefangene ist unzulässig, auch wenn diese zu dem in Satz 1 genannten Personenkreis gehören.
(3)Die Akteneinsicht ist kostenlos. Bei einer Einsicht haben die Gefangenen das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen. Soll die Akteneinsicht durch eine beauftragte Rechtsanwältin, Notarin oder Verteidigerin oder einen beauftragten Rechtsanwalt, Notar oder Verteidiger wahrgenommen werden, kann die Akte an deren oder dessen Geschäftsräume versandt werden.
(4)Den Gefangenen sind aus den über sie geführten Akten auf schriftlichen Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente oder aus automatisierten Dateien Ausdrucke eines Teilbestands der Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn die Gefangenen zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen sind.
(5)Die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken ist gebührenpflichtig. Die zu erwartenden Kosten sind im Voraus zu entrichten.
(6)Die Justizvollzugsbehörden können Auskunftsanträge als Akteneinsichtsersuchen behandeln. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig-Holstein und zur Schaffung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. S. 618, 644) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 618, 644 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003386NN00000000049 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JVollzDSG_SH_!_41

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.