Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen im Justizvollzug (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein - JVollzDSG SH) Vom 21. Juli 2016 * § 43 Löschung, Sperrung und Berichtigung
(1)Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit ihre weitere Speicherung nicht mehr zulässig oder aus anderem Grund
- für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzuges,
- zur Verfolgung von Straftaten,
- für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 17 sowie
- zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug nicht erforderlich ist.
(2)Personenbezogene Daten sind spätestens zwei Jahre nach der Entlassung der Gefangenen oder der Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.
(3)Soweit die Anstalt im Vollzug der Untersuchungshaft und einer der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangt, hat sie die personenbezogenen Daten der Gefangenen unverzüglich zu löschen. Darüber hinaus sind in diesen Fällen auf Antrag der Gefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach § 15 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die Gefangenen sind auf ihr Antragsrecht bei der Anhörung oder der nachträglichen Unterrichtung (§ 15 Absatz 5) hinzuweisen.
(4)Für die Gefangenenpersonalakte, auch in elektronischer Form (§ 10), gelten die Aufbewahrungsfristen nach dem Justizschriftgutaufbewahrungsgesetz vom 30. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 503) und hierzu ergangenen Verordnungen.
(5)Statt die gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, sind sie zu sperren, wenn
- die Richtigkeit personenbezogener Daten von den Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt,
- einer Löschung nach den Absätzen 1 bis 3 die Aufbewahrungsfrist einer anderen Rechtsnorm entgegensteht,
- Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der Betroffenen oder Dritter beeinträchtigt werden können,
- eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder
- die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert sind.
(6)Gesperrte personenbezogene Daten sind gesondert aufzubewahren. Ist dies mit einem vertretbaren Aufwand nicht möglich, sind sie besonders zu kennzeichnen.
(7)Gesperrte personenbezogene Daten dürfen nur genutzt und übermittelt werden, soweit dies ohne Sperrung nach diesem Gesetz zulässig wäre und
- zur Verfolgung von Straftaten,
- für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 17,
- zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
- zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug unerlässlich ist. Die Nutzung und Übermittlung ist unter Angabe des Nutzungszwecks oder Übermittlungsgrundes sowie der Empfängerinnen und Empfänger zu dokumentieren.
(8)Die Verarbeitungsbeschränkungen gemäß Absatz 7 enden und die Sperre ist aufzuheben, wenn
- die Betroffenen eingewilligt haben oder
- die Gefangenen erneut in den Vollzug aufgenommen werden und die Daten nicht bereits gelöscht sein müssten.
(9)Nach Absatz 5 gesperrte Daten dürfen in Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten, Krankenblättern und Therapieakten sowie Gefangenenbüchern nicht über zehn Jahre hinaus aufbewahrt werden. Für die Speicherung vergleichbarer Dateien gilt Satz 1 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 7 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes vom 11. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Januar 2005 (GOVBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S.143), bleiben unberührt.
(10)Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. In Akten genügt es, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt oder aus welchem Grund sie unrichtig waren oder unrichtig geworden sind. Die personenbezogenen Daten sind zu ergänzen, wenn der Zweck der Speicherung oder berechtigte Interessen der Betroffenen dies erfordern.
(11)Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu unterrichten, denen diese Daten übermittelt oder innerhalb der verantwortlichen Stelle weitergegeben worden sind. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig-Holstein und zur Schaffung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. S. 618, 644) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 618, 644 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003386NN00000000052 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JVollzDSG_SH_!_43