Staatsvertrag über den Datenschutz beim Norddeutschen Rundfunk (NDR-Datenschutz-Staatsvertrag) Vom 15. Dezember 2017 * § 4 Aufgaben und Befugnisse der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
(1)Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Rundfunkstaatsvertrages , der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des NDR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 16c Absatz 3 Satz 1 RStV . Sie oder er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. Sie oder er kann gegenüber dem NDR keine Geldbußen verhängen.
(2)Stellt die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten und fordert sie oder ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt, oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(3)Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.
(4)Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des NDR den schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über ihre oder seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des NDR ausreichend ist.
(5)Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den NDR oder seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.
(6)Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihr oder ihm während ihrer oder seiner Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Staatsvertrages über den Datenschutz beim Norddeutschen Rundfunk (NDR-Datenschutz-Staatsvertrag) vom 15. Dezember 2017 (GVBl. 2018 S. 216) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2018, 216 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000338ENN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=NDRDSStVtr_SH_!_4