Landesverordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger Vom 18. Mai 2015 * § 1 Meldepflicht
(1)Abgeberinnen und Abgeber nach § 2 Nummer 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger haben bei der Abgabe von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe) und soweit sie unter den Geltungsbereich nach § 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger fallen, unabhängig von der Art der Verwertung
- Name, Anschrift, Registrier- oder Betriebsnummer und Betriebsart der Abgeberin oder des Abgebers,
- Datum der Abgabe oder der Übernahme,
- Art des Wirtschaftsdüngers oder des sonstigen Stoffs,
- Menge des abgegebenen oder des übernommenen Wirtschaftsdüngers oder sonstigen Stoffs in Tonnen Frischmasse sowie dessen Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N) und Phosphat (P 2 O 5 ) in Kilogramm pro Tonne Frischmasse,
- Name und Anschrift der Beförderin oder des Beförderers und
- Name, Anschrift, Registrier- oder Betriebsnummer und Betriebsart der Empfängerin oder des Empfängers der zuständigen Stelle für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des
- September und für das zweite Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des
- März des Folgejahres in die von der zuständigen Stelle hierfür erstellte Datenbank elektronisch zu melden. Die zuständige Stelle gibt das Datum der Inbetriebnahme der Datenbank öffentlich bekannt. Die elektronische Meldung für das Kalenderjahr 2015 ist bis zum Ablauf des
- März 2016 in die von der zuständigen Stelle hierfür erstellte Datenbank vorzunehmen. Soweit Wirtschaftsdünger und sonstige Stoffe an eine Nährstoffbörse abgegeben werden, ist nur die Abgabe von dieser an Dritte elektronisch zu melden.
(2)Als Registrier- oder Betriebsnummer können
- die Registriernummer für Biogasanlagen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom
- Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
- April 2012 (BGBl. I S. 611),
- die Betriebsnummer nach § 8 der InVeKoS-Verordnung vom
- Februar 2015 (BGBl. I S. 166),
- die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom
- April 2014 (BGBl. I S. 388), oder
- eine von der zuständigen Behörde auf Anforderung zugeteilte Betriebsnummer angegeben werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 WDüngMeldPflV SH, vom 05.07.2018, gültig ab 25.05.2018 bis 10.06.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Umsetzung von Meldepflichten bei Wirtschaftsdünger vom
- Mai 2015 (GVOBl. S. 126) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2015, 126 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003390NN00000000001 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WD%C3%BCngMeldPflV_SH_!_1