Landesverordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung Vom 11. November 1980 § 1 Probeentnahme und Untersuchung
(1)Zur Feststellung des Fettgehaltes und Eiweißgehaltes der Anlieferungsmilch sind monatlich mindestens vier Proben zu entnehmen. Bei täglich zweimaliger Anlieferung sind monatlich mindestens jeweils vier Proben morgens und abends zu entnehmen, die vor der Durchführung der Untersuchungen zu einer Tagesprobe vereinigt werden können. Die Berechnung des Durchschnittsgehalts für Fett und Eiweiß erfolgt nach dem in der Anlage 1 beschriebenen Verfahren. Sofern im laufenden Monat nur drei auswertbare Untersuchungsergebnisse vorliegen, ist der Mittelwert aus diesen Ergebnissen zu bilden; liegen im Abrechnungsmonat bei regelmäßiger Anlieferung nur zwei Ergebnisse vor, ist das letzte Untersuchungsergebnis des Vormonats zur Berechnung des Durchschnitts heranzuziehen.
(2)Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit der Anlieferungsmilch sind monatlich mindestens drei Untersuchungen nach § 2 Abs. 3 der Milch-Güteverordnung oder nach einem vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Ministerium) nach § 2 Abs. 5 der Milch-Güteverordnung zugelassenen Verfahren durchzuführen. Die Einstufung der Anlieferungsmilch ist nach § 3 Abs. 1 der Milch-Güteverordnung vorzunehmen. Wenn in dem Berechnungszeitraum der letzten zwei Monate weniger als vier Untersuchungsergebnisse über die bakteriologische Beschaffenheit vorliegen, so ist das geometrische Mittel aus den Untersuchungsergebnissen der letzten drei Monate zu berechnen, dies gilt nicht, wenn die Untersuchungen im Abrechnungsmonat durchgeführt wurden. Die Besserstellungsregelung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 der Milch-Güteverordnung findet nur Anwendung, wenn mindestens drei Untersuchungen in dem Abrechnungsmonat durchgeführt wurden.
(3)Zur Feststellung des Gehaltes an somatischen Zellen sind monatlich mindestens vier Untersuchungen nach § 2 Abs. 4 der Milch-Güteverordnung durchzuführen.
(4)Die Proben sind zeitlich verteilt auf den ganzen Monat zu entnehmen. Der Tag der Probenahme darf dem Milcherzeuger vorher nicht bekanntgegeben werden. Unmittelbar vor der Entnahme der Proben ist die Milch in den Behältern des Milcherzeugers (Kannen, Hofbehälter, Tanks) gründlich durchzurühren. Das gilt auch, wenn die Milchmenge durch Volumenmessung im Durchflußverfahren festgestellt wird und die Probenahme bei der Messung erfolgt. Die Proben müssen für die ganze angenommene Milchmenge repräsentativ sein. Wird die Anlieferungsmilch mit Milchsammelwagen angenommen, so sind die Proben während der Durchflußmessung mit anerkannten Probenahmegeräten nach § 2 , dieser Verordnung zu entnehmen. Die Milchproben müssen nach der Entnahme unverzüglich auf + 4 bis + 8 Grad Celsius gekühlt werden. Die Proben sind von der verantwortlichen Meierei und der mit der Untersuchung beauftragten Untersuchungsstelle bis zur Untersuchung so zu transportieren und zu lagern, daß die Kühlkette nicht unterbrochen wird.
(5)Wenn eine Anlieferung in dem Abrechnungsmonat begonnen oder wieder aufgenommen wurde, werden die von den einzelnen Untersuchungskriterien in dem Monat ermittelten Untersuchungsergebnisse als Einzelwert oder der Durchschnitt dieser Untersuchungsergebnisse bei der Abrechnung nach § 4 Milch-Güteverordnung eingesetzt. Sofern die Mindestuntersuchungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorgenommen wurden, da an einem Tage der geplanten Probenahme ein Milcherzeuger keine Milch geliefert hat, aus anderen Gründen eine Probenahme nicht erfolgen konnte oder entnommene Proben nicht ordnungsgemäß untersucht oder untersuchte Proben nicht bewertet werden konnten, ist nach Absatz 1 Satz 4 oder nach Absatz 2 Satz 3 zu verfahren. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 MilchGÜVDV SH, vom 16.01.2019, gültig ab 22.02.2019 bis 30.06.2021 § 1 MilchGÜVDV SH, vom 02.05.2007, gültig ab 17.05.2007 bis 25.04.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1980, 355 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003392NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MilchG%C3%9CVDV_SH_!_1