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§ 21 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Ordnungswidrigkeiten Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfu

Obsah (10)§ 2§ 3§ 5§ 4§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11

verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 16. Mai 2020 * § 21 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Inf

§ 2

Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält; 2.

§ 2

Absatz 4 an einer Ansammlung im öffentlichen Raum oder einer Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt; 3.

§ 3

Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten; 4.

§ 3

Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt; 5.

§ 3

Absatz 4 Satz 2 dort genannte Gemeinschaftseinrichtungen geöffnet hält; 6.

§ 5

Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 3 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 3 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt; 7.

§ 4

Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten; 8.

§ 4

Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt; 9.

§ 5

Absatz 2 Nummer 2, § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht erhebt; 10.

§ 4

Absatz 2 Satz 2 Kontaktdaten nicht aufbewahrt oder nicht übermittelt; 11.

§ 5

Absatz 1 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt; 12.

§ 5

Absatz 2 Nummern 3 und 4 eine Veranstaltung durchführt; 13.

§ 6

Absatz 2 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten; 14.

§ 7

Absatz 1 Nummern 3 bis 6 eine Gaststätte betreibt; 15.

§ 7

Absatz 2 dort genannte Einrichtungen geöffnet hält; 16.

§ 8

Absatz 1 Satz 2 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Kontrollkräfte einsetzt; 17.

§ 8

Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt; 18.

§ 9

Absatz 1 Tätigkeiten am Gesicht eines Kunden ausführt; 19.

§ 9

Absatz 2 ein Prostitutionsgewerbe betreibt oder sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 20.

§ 10

Absatz 4 einen Freizeitpark geöffnet hält; 21.

§ 11Absatz 3 ein Schwimm-, Frei- oder Spaßbad geöffnet hält.

Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung. Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 16. Mai 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/ Landesverordnung_Corona.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 282 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003399NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_21

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.