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§ 3 MVollzG Landesnorm Schleswig-Holstein - Aufgabenträgerschaft, Zuständigkeit Maßregelvollzugsgesetz (MVollzG) vom 19. Januar 2000 gültig ab: 29.05.

Maßregelvollzugsgesetz (MVollzG) Vom 19. Januar 2000 § 3 Aufgabenträgerschaft, Zuständigkeit

(1)Das Land Schleswig-Holstein ist Träger der Aufgaben nach § 1. Die oberste Landesgesundheitsbehörde vollzieht die Maßregeln sowie die einstweilige Unterbringung und die Sicherungshaft nach § 1 in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten des Landes; sie kann sich der Hilfe und der Einrichtungen Dritter bedienen.
(1a)Geeigneten privatrechtlich verfassten Einrichtungen kann durch einen von der obersten Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Landesjustizbehörde zu erlassenden Verwaltungsakt der Maßregelvollzug sowie der Vollzug der einstweiligen Unterbringung und der Sicherungshaft nach § 1 als Aufgabe zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes widerruflich übertragen werden. Der Verwaltungsakt ist öffentlich bekannt zu geben. Das Rechtsverhältnis zur Einrichtung kann ergänzend durch öffentlich rechtlichen Vertrag mit der obersten Landesgesundheitsbehörde geregelt werden.
(1b)Geeigneten psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten, die von Trägern der Verwaltung in öffentlich-rechtlicher Organisations- und Handlungsform geführt werden, kann auf Antrag ihres Trägers durch Verordnung der obersten Landesgesundheitsbehörde der Maßregelvollzug sowie der Vollzug der einstweiligen Unterbringung und der Sicherungshaft nach § 1 zur Erfüllung nach Weisung widerruflich übertragen werden.
(1c)Der Umfang und die Mittel der Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlich verfassten Einrichtungen des Maßregelvollzugs richten sich nach § 15 Abs. 2 , § 16 Abs. 1 und 3 und § 18 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes . Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr durch Verordnung bestimmte Landesbehörde. Die Beschäftigung des Personals der privatrechtlich verfassten Einrichtungen des Maßregelvollzugs, das am Vollzug der Unterbringung beteiligt ist, bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die fachliche und persönliche Eignung. Die Bevollmächtigten der Aufsichtsbehörde haben ein jederzeitiges direktes Weisungsrecht auch gegenüber dem Personal. Im Falle der Nichtbefolgung können die Bevollmächtigten bei Gefahr im Verzug die angewiesenen Maßnahmen auf Kosten der Einrichtung selbst ausführen oder ausführen lassen. Im Falle eines Widerrufs der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 a oder 1 b kann die oberste Landesgesundheitsbehörde Maßnahmen unter Inanspruchnahme von Personal der Einrichtung sowie der vor dem Widerruf von ihr genutzten Räumlichkeiten und Sachmittel treffen, um den Maßregelvollzug aufrechtzuerhalten, bis die Aufgabe anderweitig geregelt werden kann; für die Inanspruchnahme Dritter ist eine Entschädigung unter entsprechender Anwendung der §§ 221 bis 226 des Landesverwaltungsgesetzes zu leisten.
(2)Die oberste Landesjustizbehörde regelt im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen des Maßregelvollzugs in einem Vollstreckungsplan. Vom Vollstreckungsplan darf im Einzelfall abgewichen werden, wenn der Zweck der Unterbringung hierdurch gefördert wird oder wenn die Abweichung aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist.
(3)Die Einrichtungen des Maßregelvollzugs leisten nach Maßgabe der §§ 32 bis 34 des Landesverwaltungsgesetzes den Strafvollzugsanstalten im Einzelfall Amtshilfe bei der ambulanten und stationären Behandlung von psychisch kranken Gefangenen und Untersuchungshäftlingen; die Kosten sind zu erstatten. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 MVollzG, vom 31.03.2008, gültig ab 25.04.2008 bis 28.05.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2000, 114 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000339CNN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MVollzG_SH_!_3

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