Maßregelvollzugsgesetz (MVollzG) Vom 19. Januar 2000 § 5 Behandlung, Therapieplan, ärztliche Eingriffe, externe Begutachtung
(1)Bei der Aufnahme ist der untergebrachte Mensch unverzüglich ärztlich zu untersuchen. Die Untersuchung soll auch die Umstände berücksichtigen, die maßgeblich für die Anordnung der Maßregel waren und deren Kenntnis für die Erarbeitung des Therapieplanes notwendig ist.
(2)Ein untergebrachter Mensch hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. Die Behandlung bedarf vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 6 der Einwilligung des untergebrachten Menschen. Für einen im Maßregelvollzug ist unter Berücksichtigung seines Geschlechts, seiner Persönlichkeit, seines Alters, seines Entwicklungsstandes, seiner Lebensverhältnisse und seiner Störung unverzüglich nach der Untersuchung ein Therapieplan über die während des Maßregelvollzugs vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen aufzustellen. Dieser soll insbesondere Angaben enthalten über
- die Behandlung einschließlich ärztlicher, medizinischer, psychiatrisch-psychotherapeutischer, pflegerischer, soziotherapeutischer und heilpädagogischer Behandlung,
- die Form der Unterbringung,
- die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen und an Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung,
- Angebote zur Freizeitgestaltung,
- die Einbeziehung von dem untergebrachten Menschen nahestehenden Personen in die Behandlungsmaßnahme, sofern der untergebrachte Mensch einwilligt und die Einbeziehung therapeutisch förderlich ist und
- Vollzugslockerungen und Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung. Der Therapieplan ist regelmäßig zu überprüfen und dem Krankheitsverlauf anzupassen.
(3)Der Therapieplan und spätere Änderungen sind mit dem untergebrachten Menschen und, wenn er gesetzlich vertreten wird, auch mit der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter zu erörtern. Die Erörterung mit dem untergebrachten Menschen kann unterbleiben, wenn sich durch eine Erörterung sein Gesundheitszustand mutmaßlich verschlechtern würde; dies ist in den über den untergebrachten Menschen geführten Aufzeichnungen zu begründen.
(4)Spätestens nach Ablauf von jeweils drei Jahren ist im Rahmen eines externen Sachverständigengutachtens zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung im Maßregelvollzug noch vorliegen. Liegen andere Begutachtungen im Sinne des Satzes 1 vor, die nicht älter als eineinhalb Jahre sind, kann von der Begutachtung nach Satz 1 abgesehen werden. Lehnt der nach § 63 StGB untergebrachte Mensch die Begutachtung nach diesem Gesetz ab, ist das externe Sachverständigengutachten nach Aktenlage zu erstellen. Die Einrichtung des Maßregelvollzugs hat die Strafvollstreckungsbehörde unverzüglich über das Ergebnis der Begutachtung zu unterrichten.
(4a)Externe Sachverständigengutachten werden von Ärztinnen oder Ärzten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung auf psychiatrischem Gebiet sowie Psychologinnen oder Psychologen mit Erfahrungen in der forensischen Psychiatrie und Psychotherapie gefertigt; die Sachverständigen dürfen nicht bei der Einrichtung des Maßregelvollzugs beschäftigt sein. Ihre Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz vom 5 Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 19 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416).
(5)Ärztliche Eingriffe, die mit Lebensgefahr oder erheblicher Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Menschen verbunden sind, dürfen nur mit seiner Einwilligung vorgenommen werden. Bei Volljährigen, welche die Bedeutung und Tragweite der Behandlung und der Einwilligung nicht beurteilen können, und bei Minderjährigen ist für die Einwilligung die Erklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters über den mutmaßlichen Patientenwillen maßgebend. Dies betrifft auch die Erprobung von Arzneimitteln und medizinischen Verfahren sowie die Teilnahme an wissenschaftlichen Studien.
(6)Ärztliche Eingriffe sind nur dann ohne Einwilligung zulässig, wenn sie erforderlich sind, um von dem untergebrachten Menschen eine nicht anders abwendbare gegenwärtige Gefahr einer erheblichen Schädigung seiner Gesundheit oder für sein Leben abzuwenden. Für ärztliche Eingriffe ohne Einwilligung der nach § 1 Abs. 2 untergebrachten Menschen gilt Satz 1 entsprechend; § 119 StPO in Verbindung mit den §§ 101 und 178 des Strafvollstreckungsgesetzes bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 MVollzG, vom 07.05.2015, gültig ab 29.05.2015 bis 23.12.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2000, 114 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000339CNN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MVollzG_SH_!_5