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§ 5 MVollzG Landesnorm Schleswig-Holstein - Behandlung, Therapieplan, ärztliche Eingriffe, externe Begutachtung Maßregelvollzugsgesetz (MVollzG) vom 1

Maßregelvollzugsgesetz (MVollzG) Vom 19. Januar 2000 § 5 Behandlung, Therapieplan, ärztliche Eingriffe, externe Begutachtung

(1)Bei der Aufnahme ist der untergebrachte Mensch unverzüglich ärztlich zu untersuchen. Die Untersuchung soll auch die Umstände berücksichtigen, die maßgeblich für die Anordnung der Maßregel waren und deren Kenntnis für die Erarbeitung des Therapieplanes notwendig ist.
(2)Ein untergebrachter Mensch hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. Die Behandlung bedarf vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 6 der Einwilligung des untergebrachten Menschen. Für einen im Maßregelvollzug ist unter Berücksichtigung seines Geschlechts, seiner Persönlichkeit, seines Alters, seines Entwicklungsstandes, seiner Lebensverhältnisse und seiner Störung unverzüglich nach der Untersuchung ein Therapieplan über die während des Maßregelvollzugs vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen aufzustellen. Dieser soll insbesondere Angaben enthalten über
  1. die Behandlung einschließlich ärztlicher, medizinischer, psychiatrisch-psychotherapeutischer, pflegerischer, soziotherapeutischer und heilpädagogischer Behandlung,
  2. die Form der Unterbringung,
  3. die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen und an Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung,
  4. Angebote zur Freizeitgestaltung,
  5. die Einbeziehung von dem untergebrachten Menschen nahestehenden Personen in die Behandlungsmaßnahme, sofern der untergebrachte Mensch einwilligt und die Einbeziehung therapeutisch förderlich ist und
  6. Vollzugslockerungen und Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung. Der Therapieplan ist regelmäßig zu überprüfen und dem Krankheitsverlauf anzupassen.
(3)Der Therapieplan und spätere Änderungen sind mit dem untergebrachten Menschen und, wenn er gesetzlich vertreten wird, auch mit der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter zu erörtern. Die Erörterung mit dem untergebrachten Menschen kann unterbleiben, wenn sich durch eine Erörterung sein Gesundheitszustand mutmaßlich verschlechtern würde; dies ist in den über den untergebrachten Menschen geführten Aufzeichnungen zu begründen.
(4)Spätestens nach Ablauf von jeweils drei Jahren ist im Rahmen eines externen Sachverständigengutachtens zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung im Maßregelvollzug noch vorliegen. Liegen andere Begutachtungen im Sinne des Satzes 1 vor, die nicht älter als eineinhalb Jahre sind, kann von der Begutachtung nach Satz 1 abgesehen werden. Lehnt der nach § 63 StGB untergebrachte Mensch die Begutachtung nach diesem Gesetz ab, ist das externe Sachverständigengutachten nach Aktenlage zu erstellen. Die Einrichtung des Maßregelvollzugs hat die Strafvollstreckungsbehörde unverzüglich über das Ergebnis der Begutachtung zu unterrichten.
(4a)Externe Sachverständigengutachten werden von Ärztinnen oder Ärzten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung auf psychiatrischem Gebiet sowie Psychologinnen oder Psychologen mit Erfahrungen in der forensischen Psychiatrie und Psychotherapie gefertigt; die Sachverständigen dürfen nicht bei der Einrichtung des Maßregelvollzugs beschäftigt sein. Ihre Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz vom 5 Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 19 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416).
(5)Ärztliche Eingriffe, die mit Lebensgefahr oder erheblicher Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Menschen verbunden sind, dürfen nur mit seiner Einwilligung vorgenommen werden. Bei Volljährigen, welche die Bedeutung und Tragweite der Behandlung und der Einwilligung nicht beurteilen können, und bei Minderjährigen ist für die Einwilligung die Erklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters über den mutmaßlichen Patientenwillen maßgebend. Dies betrifft auch die Erprobung von Arzneimitteln und medizinischen Verfahren sowie die Teilnahme an wissenschaftlichen Studien.
(6)Eine medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen des untergebrachten Menschen (ärztliche Zwangsmaßnahme) darf nur durchgeführt werden 1. mit dem Ziel, die tatsächlichen Voraussetzungen der freien Selbstbestimmung des untergebrachten Menschen möglichst so weit herzustellen, um ein selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu ermöglichen (Vollzugsziel) oder 2. soweit die Maßnahme erforderlich ist, um eine gegenwärtige Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Menschen abzuwenden; sie ist nur zulässig, wenn
  1. a)der untergebrachte Mensch aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
  2. b)sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg verspricht,
  3. c)mildere Mittel, insbesondere eine weniger eingreifende Behandlung, aussichtslos sind und
  4. d)der zu erwartende Nutzen der Behandlung die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich feststellbar überwiegt. Eine wirksame Patientenverfügung ist zu beachten. Im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a Strafprozessordnung) ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme gemäß Nummer 1 nicht zulässig.
(7)Eine ärztliche Zwangsmaßnahme setzt voraus, dass
  1. eine den Verständnismöglichkeiten des untergebrachten Menschen entsprechende Information über die beabsichtigte Behandlung und ihre Wirkungen vorausgegangen ist,
  2. vor Beginn der Behandlung ernsthaft versucht wurde, eine auf Vertrauen gegründete, freiwillige Zustimmung des untergebrachten Menschen zu erreichen,
  3. die Behandlung von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet oder selbst durchgeführt, überwacht und dokumentiert wird und
  4. die Behandlung angekündigt und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, dagegen vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, versehen wurde und
  5. das Gericht zustimmt, das ein Sachverständigengutachten einholt; die Mitwirkung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers ist erforderlich. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 MVollzG, vom 31.03.2008, gültig ab 25.04.2008 bis 28.05.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2000, 114 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000339CNN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MVollzG_SH_!_5

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