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§ 16 MVollzG Landesnorm Schleswig-Holstein - Anliegenvertretung Maßregelvollzugsgesetz (MVollzG) vom 19. Januar 2000 gültig ab: 25.04.2008 gültig bis:

Maßregelvollzugsgesetz (MVollzG) Vom 19. Januar 2000 § 16 Anliegenvertretung

(1)Zur Vertretung der Belange und Anliegen der im Maßregelvollzug untergebrachten Menschen bestellt die oberste Landesgesundheitsbehörde eine Besuchskommission nach Absatz 3 oder eine Patientenfürsprecherin und ihren Vertreter oder einen Patientenfürsprecher und seine Vertreterin, die nicht in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs beschäftigt sind (Anliegenvertretung).
(2)Die Anliegenvertretung soll die Einrichtungen des Maßregelvollzugs mindestens zweimal jährlich besuchen. Zwischen zwei Besuchen dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen. Es ist sicherzustellen, dass die Anliegenvertretung auch zwischen den Besuchen für Anliegen und Beschwerden erreichbar ist. Die Anliegenvertretung soll prüfen, ob die Rechte der untergebrachten Menschen gewahrt werden und die Ziele des Maßregelvollzugs beachtet werden. Sie wirkt bei der Gestaltung des Maßregelvollzugs beratend mit. Aufgabe der Anliegenvertretung ist es, Anregungen und Beschwerden der im Maßregelvollzug untergebrachten Menschen entgegenzunehmen und zu prüfen. Die Anliegenvertretung kann zu einem Besuch weitere geeignete Personen hinzuziehen, die nicht in der besuchten Einrichtung des Maßregelvollzugs beschäftigt sind. Die Anliegenvertretung ist berechtigt, die Einrichtungen des Maßregelvollzugs unangemeldet zu besuchen.
(3)Einer Besuchskommission gehören fünf Personen an, die nicht in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs beschäftigt sind. Auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern soll geachtet werden. Mitglieder sind
  1. eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der in der Psychiatrie und im Maßregelvollzug erfahren ist,
  2. eine Psychologin oder ein Psychologe, die oder der in der Psychiatrie und im Maßregelvollzug erfahren ist,
  3. eine in Maßregelvollzugsangelegenheiten erfahrene Person mit Befähigung zum Richteramt,
  4. ein in Maßregelvollzugsangelegenheiten erfahrenes Mitglied auf Vorschlag der Vereinigungen der Angehörigen und Freunde psychisch kranker Menschen und
  5. die oder der Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten. In der Psychiatrie erfahren sind Ärztinnen und Ärzte und Psychologinnen und Psychologen, die nach § 3 der Landesverordnung zum Psychisch-Kranken-Gesetz vom
  6. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 204) in der am
  7. September 2004 geltenden Fassung berechtigt sind, das Unterbringungsgutachten abzugeben.
(4)Die Mitglieder wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Vertreterin oder den Vertreter; Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes ist für die Restdauer der Amtszeit der Besuchskommission ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5)In den Einrichtungen des Maßregelvollzugs ist durch Aushang an geeigneter Stelle unter Bekanntgabe des Namens und der Anschrift der oder des Vorsitzenden der Besuchskommission oder der Patientenfürsprecherin und ihres Vertreters oder des Patientenfürsprechers und seiner Vertreterin auf die Anliegenvertretung und ihre Aufgaben hinzuweisen.
(6)Der Anliegenvertretung ist ungehinderter Zugang zu den Einrichtungen des Maßregelvollzugs zu gewähren; ihr sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Personenbezogene Auskünfte bedürfen der Zustimmung der betroffenen untergebrachten Menschen. Bei den Besuchen ist den untergebrachten Menschen auch Gelegenheit zu geben, in Abwesenheit von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Einrichtung des Maßregelvollzugs Wünsche und Beschwerden vorzutragen.
(7)Über ihre Tätigkeit berichtet die Anliegenvertretung der obersten Landesgesundheitsbehörde und dem Sozialausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages einmal jährlich.
(8)Für die Tätigkeit in der Anliegenvertretung und für die nach Absatz 2 hinzugezogenen Personen gelten die Vorschriften für ehrenamtliche Tätigkeit. Für die Tätigkeit in der Anliegenvertretung ist eine Amtsdauer von mindestens vier und höchstens sechs Jahren festzulegen; Wiederbestellung ist zulässig. Die Anliegenvertretung bleibt nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zum Amtsantritt der neuen Anliegenvertretung im Amt.
(9)Die oberste Landesgesundheitsbehörde und die Einrichtungen des Maßregelvollzugs haben die Anliegenvertretung bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Die Anliegenvertretung kann für die organisatorische Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für Schreibarbeiten, Postversand und Telefongespräche, die Hilfe der Einrichtungen des Maßregelvollzugs in Anspruch nehmen. Die dadurch entstehenden Kosten gehören zu den Kosten des Maßregelvollzugs. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2000, 114 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000339CNN00000000058 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MVollzG_SH_!_16

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.