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§ 26 PsychKG Landesnorm Schleswig-Holstein - Anliegenvertretung Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (Psychisch-Kranken-Geset

Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (Psychisch-Kranken-Gesetz - PsychKG) Vom 14. Januar 2000 § 26 Anliegenvertretung (1) Zur Vertretung der Belange und Anliegen der untergebr

achten Menschen bestellt der Kreis oder die kreisfreie Stadt für die Krankenhäuser, in denen in seinem oder ihrem Bezirk Unterbringungen vollzogen werden, eine Besuchskommission oder eine Patientenfürsprecherin und ihren Vertreter oder einen Patientenfürsprecher und seine Vertreterin (Anliegenvertretung). Es können auch beide Institutionen bestellt werden. Der Sozialpsychiatrische Dienst unterstützt die Anliegenvertretung und führt ihre Geschäfte.

(2)Die Anliegenvertretung soll die Krankenhäuser mindestens zweimal jährlich besuchen. Zwischen zwei Besuchen dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen. Es ist sicherzustellen, dass die Anliegenvertretung auch zwischen den Besuchen für Anliegen und Beschwerden erreichbar ist. Die Anliegenvertretung soll prüfen, ob die Rechte der untergebrachten Menschen gewahrt werden und der Zweck der Unterbringung erfüllt wird. Sie wirkt bei der Gestaltung der Unterbringung beratend mit. Aufgabe der Anliegenvertretung ist es, Anregungen und Beschwerden der untergebrachten Menschen entgegenzunehmen und zu prüfen. Mitglieder von Anliegenvertretungen dürfen Aufgaben der Anliegenvertretung nicht in Krankenhäusern wahrnehmen, in denen sie beschäftigt sind. Die Anliegenvertretung kann zu einem Besuch weitere geeignete Personen hinzuziehen, die nicht im besuchten Krankenhaus beschäftigt sind. Die Anliegenvertretung ist berechtigt, die Krankenhäuser unangemeldet zu besuchen.
(3)Einer Besuchskommission gehören mindestens vier Personen an; jeweils hälftig sollen Frauen und Männer berücksichtigt werden. Mitglieder sind
  1. eine Ärztin oder ein Arzt des Kreises oder der kreisfreien Stadt,
  2. eine in Unterbringungsangelegenheiten erfahrene Person mit Befähigung zum Richteramt,
  3. ein Mitglied auf Vorschlag von Vereinigungen der Psychiatrie-Erfahrenen und
  4. ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigungen der Angehörigen und Freunde psychisch kranker Menschen. Die Mitglieder wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Vertreterin oder den Vertreter; Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes ist für die Restdauer der Amtszeit der Besuchskommission ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4)In den Krankenhäusern ist durch Aushang an geeigneter Stelle unter Bekanntgabe des Namens und der Anschrift der oder des Vorsitzenden der Besuchskommission oder der Patientenfürsprecherin und ihres Vertreters oder des Patientenfürsprechers und seiner Vertreterin auf die Anliegenvertretung und ihre Aufgaben hinzuweisen.
(5)Der Anliegenvertretung ist ungehinderter Zugang zu den Krankenhäusern zu gewähren; ihr sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Auskünfte bedürfen der Zustimmung der betroffenen untergebrachten Menschen. Bei den Besuchen ist den untergebrachten Menschen auch Gelegenheit zu geben, in Abwesenheit von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Krankenhauses Wünsche und Beschwerden vorzutragen. Das Krankenhaus hat die Anliegenvertretung bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
(6)Über ihre Tätigkeit berichtet die Anliegenvertretung dem Kreis oder der kreisfreien Stadt (Absatz 1) einmal jährlich.
(7)Für die Tätigkeit in der Anliegenvertretung und für die nach Absatz 2 hinzugezogenen Personen gelten die Vorschriften für ehrenamtliche Tätigkeit. Für die Tätigkeit in der Anliegenvertretung ist eine Amtsdauer von mindestens vier und höchstens sechs Jahren festzulegen; Wiederbestellung ist zulässig. Die Anliegenvertretung bleibt nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zum Amtsantritt der neuen Anliegenvertretung im Amt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2000, 106 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000339DNN00000000044 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PsychKG_SH_!_26

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