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SoGebV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage: - Gebührenverzeichnis Landesverordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen vom 23. Janu

Landesverordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen Vom 23. Januar 1976 Anlage: Gebührenverzeichnis Tarifstelle Nutzungsart Gebühr in € jährlich Gebühr in € im Einzelfall 1 Zufahrten und Zugänge 1.1 von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken gebührenfrei gebührenfrei 1.2 von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken je Wohneinheit 25 bis 150 1.3 von sonstigen nicht gewerblich genutzten Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben 25 bis 850 1.4 von gewerblich genutzten Grundstücken wie Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen 100 bis 5.000 1.5 von Grundstücken, die der Daseins-Vorsorge oder der öffentlichen Versorgung dienen gebührenfrei gebührenfrei 2 Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 2.1 Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas-, Fernwärme, Wasser sowie öffentlicher Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen (den Leitungen der öffentlichen Versorgung sind Bahnstromleitungen und sonstige Leitungen wie Fernsprechkabel, Wasser- und Elektroleitungen oder Rohrdurchlässe der Deutschen Bahn AG gleichgestellt) 2.1.1 bis zu 1 Jahr 25 bis 500 einmalig 2.1.2 länger dauernd 100 bis 500 2.2 sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse gebührenfrei gebührenfrei 2.3 Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen gebührenfrei gebührenfrei 2.4 Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen unter diesen gleichgestallten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes 2.4.1 höhengleich 2.4.1.1 bis zu 1 Jahr 10 bis 1.000 einmalig 2.4.1.2 länger dauernd 100 bis 1.000 2.4.2 höhenfrei 2.4.2.1 bis zu 1 Jahr 25 bis 500 einmalig 2.4.2.2 länger dauernd 50 bis 500 2.5 Förderbinder einschl. Masten und Schächte für ähnliche Einrichtungen 2.5.1 bis zu 1 Jahr 25 bis 1.000 einmalig 2.5.2 länger dauernd 50 bis 1.000 2.6 Über- und Unterführungen privater Wege 2.6.1 bis zu 1 Jahr 25 bis 500 einmalig 2.6.2 länger dauernd 50 bis 500 3 Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 3.1 Leitungen aller Art mit Zubehör (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentlicher Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen (den Leitungen der öffentlichen Versorgung sind Bahnstromleitungen und sonstige Leitungen wie Fernsprechkabel, Wasser- und Elektroleitungen oder Rohrdurchlässe der Deutschen Bahn AG gleichgestellt) je angefangene 100 m 100 bis 1.000 3.2 Gleise 3.2.1 der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs gebührenfrei gebührenfrei 3.2.2 sonstige je angefangene 100 m 100 bis 1.000 3.3 Oberleitungsbusleitungen, einschließlich der Masten gebührenfrei gebührenfrei 4 Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Schilder, Pfosten, Masten und ähnlichen Einrichtungen), soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 4.1 Wartehallen, Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb gebührenfrei gebührenfrei 4.2 Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m 2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche 4.2.1 bis zu 1 Jahr 25 bis 200 einmalig 4.2.2 länger dauernd 50 bis 200 4.3 Automaten 25 bis 500 4.4 Milchbarke gebührenfrei gebührenfrei 4.5 Verladestellen 50 bis 500 4.6 Baustelleneinrichtungen wie Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m 2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche 1,20 bis 8,50 wöchentlich mindestens 20 4.7 Werbeanlagen, Schilder, Transparente, Fahnen einschließlich Pfosten und Masten 4.7.1 gewerblich 4.7.1.1 bis zu 1 Jahr 25 bis 500 4.7.1.2 länger dauernd 50 bis 500 4.7.2 nichtgewerblich gebührenfrei gebührenfrei 5 Besondere Veranstaltungen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 5.1 Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten 100 bis 1.000 5.2 Werbeveranstaltungen und ähnliches 25 bis 200 täglich 5.3 Straßenhandel ohne bauliche Anlagen 25 bis 200 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1976, 53 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000339FNN00000000013

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